1. Muster: Restwertangebot

 

Rz. 31

Muster 5.15: Restwertangebot

 

Muster 5.15: Restwertangebot

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

die gegnerische Haftpflichtversicherung übermittelt Ihnen anliegend ein Restwertangebot.

Falls Sie das beschädigte bzw. zerstörte Fahrzeug noch nicht zu dem Restwert, den Ihr Gutachter ermittelt hat, verkauft haben, dann setzen Sie sich bitte mit dem von der gegnerischen Haftpflichtversicherung genannten Restwertaufkäufer in Verbindung und führen den Verkauf selbstständig durch. Die Versicherung zieht den Restwert gemäß anliegendem Angebot vom Wiederbeschaffungswert ab.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug jedoch bereits verkauft haben, dann verbleibt es bei dem Restwert, den Ihr Gutachter ermittelt hat. In diesem Fall reichen Sie uns bitte die entsprechende Quittung herein.

Für den Fall einer Reparatur brauchen Sie das Restwertangebot der Versicherung nicht zu beachten.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwalt)

2. Erläuterungen

 

Rz. 32

Je nach Einordnung des Schadens in das o.g. Vierstufenmodell (siehe Rdn 23–29>) und nach gewählter Abrechnungsmethode wird ab der 2. Stufe (Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes und unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, siehe Rdn 25>) der Restwert vom Wiederbeschaffungswert abgezogen. Wegen der Einzelheiten wird auf die dortigen Ausführungen hingewiesen.

Soweit der Schadensgutachter des Geschädigten den Restwert korrekt, d.h. auf Grundlage von drei Restwertangeboten, ermittelt hat, kann der Geschädigte zu diesem Restwert verkaufen.[24] Sobald ihm jedoch ein höheres und annahmefähiges Restwertangebot des Versicherers zugeht, ist dieses bindend, soweit er bis dahin das Fahrzeug noch nicht verkauft hat.[25] Der Geschädigte ist nicht gehalten, dem Schädiger vor der Veräußerung Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und ggf. bessere Restwertangebote vorzulegen.[26]

Behält der Geschädigte jedoch das Fahrzeug, ohne die im Rahmen der jeweiligen Schadensstufe erforderlichen Reparaturarbeiten durchzuführen oder nutzt ein totalbeschädigtes Fahrzeug weiter, verbleibt es bei dem durch den eigenen Schadensgutachter korrekt ermittelten Restwert.[27]

[26] BGH NJW Spezial 2017, 11; NJW 2017, 953 ff.
[27] BGH NJW 2007, 1674; NJW 2011, 667; OLG München NJW-Spezial 2016, 747.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge