Rz. 25
Muster 5.12: 2. Stufe (Reparaturschaden, 100 %-Fall)
Muster 5.12: 2. Stufe (Reparaturschaden, 100 %-Fall)
_________________________ (Adresse)
Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
der Sachverständige hat festgestellt, dass der Reparaturaufwand (= Bruttoreparaturkosten + Minderwert) den Wiederbeschaffungsaufwand (=Wiederbeschaffungswert. Restwert) übersteigt, jedoch unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liegt, sodass ein Reparaturschaden (100 % Bereich) Ihres Fahrzeugs vorliegt.
Sie haben folgende Regulierungsmöglichkeiten:
1. | Sie lassen das Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren, dann werden folgende Positionen erstattet:
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Reichen Sie uns dafür bitte die Reparaturkostenrechnung Ihrer Werkstatt herein.
Informieren Sie uns bitte, wenn Sie das Fahrzeug in die Werkstatt bringen und wieder abholen.
2. | Sie nutzen das Fahrzeug mind. sechs Monate weiter und versetzen es, soweit es nach dem Unfall nicht mehr verkehrssicher war, in einen verkehrssicheren Zustand, dann werden folgende Positionen erstattet:
Reichen Sie uns dazu bitte folgende Unterlagen herein:
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3. | Sie verzichten auf die Reparatur und verkaufen das Fahrzeug zum Restwert, den Ihr Sachverständiger ermittelt hat, dann werden folgende Positionen erstattet: Wiederbeschaffungswert abzüglich der ggf. darin enthaltenen Mehrwertsteuer und Restwert, aber max. bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands bzw. der Netto-Reparaturkosten (der niedrigere Wert zählt). |
Verkaufen Sie bitte das Fahrzeug zu dem höchsten Restwert, den Ihr Sachverständiger ermittelt hat. Am Ende des Gutachtens sind entsprechende Aufkäufer benannt, mit denen Sie sich innerhalb der dort genannten Frist in Verbindung setzen können. Beachten Sie bitte, dass Ihnen die Versicherung immer das höchste Restwertangebot vom Restwert abziehen wird!
4. | Wenn Sie sich dann ein Ersatzfahrzeug beschaffen, dann werden folgende Positionen erstattet:
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Reichen Sie uns dazu bitte folgende Unterlagen herein:
▪ | Kaufvertrag für das Ersatzfahrzeug, |
▪ | Quittung/Kaufvertrag über Restwertverkauf, |
▪ | Kostenbelege für An- und Abmeldung, |
▪ | Kopie der Zulassungsbescheinigung I des Ersatzfahrzeugs. |
Der Ersatz von Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten setzt voraus, dass Ihnen während der Reparaturzeit bzw. während der Zeit der Ersatzbeschaffung kein (anderes) Fahrzeug zur Verfügung stand. Für reine Freizeitfahrzeuge (bspw. Motorrad, Wohnmobil etc.) wird jedoch in der Regel kein Nutzungsausfall gewährt. Für gewerblich genutzte Fahrzeuge gibt es nur dann Nutzungsausfall, wenn diese nicht unmittelbar der Gewinnerzielung dienen (bspw. LKW, Taxi etc.). In diesem Fall werden allenfalls Mietwagenkosten, Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug oder Gewinnausfall erstattet. Wir bitten ggf. um eine entsprechende Mitteilung Ihrerseits.
Mit freundlichen Grüßen
_________________________
(Rechtsanwalt)
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