Rz. 180
Für Ansprüche aus vollstreckbaren Titeln (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB) ist es entsprechend § 218 Abs. 1 BGB a.F. unverändert bei der Frist von 30 Jahren geblieben.
▪ | Rechtskräftig festgestellte Ansprüche (Urteile, insbesondere Feststellungsurteile, Rdn 626 ff.), gerichtliche Vergleiche (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO),[129] vollstreckbare Urkunden (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), Vollstreckungsbescheide, Kostenfestsetzungsbeschlüsse) verjähren gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 BGB in 30 Jahren. Gleiches muss auch ohne ausdrückliche gesetzliche Erwähnung bei vertraglicher Ersetzung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils gelten; die Interessenlage wurde durch die Gesetzesnovelle nicht verändert. Hervorzuheben ist für – auch durch Urteil festgestellte – regelmäßig wiederkehrende Leistungen die seit 1.1.2002 geltende kürzere 3-Jahres-Frist des § 197 Abs. 2 BGB (Rdn 40, 173). |
▪ | Ferner unterfallen Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, ebenfalls der langen Verjährungsfrist (§ 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB). |
Rz. 181
Die Verjährung für i.S.v. § 197 Abs. 1 Nr. 3–5 BGB festgestellte Ansprüche beginnt nach § 201 BGB mit der formellen[130] Rechtskraft der Entscheidung, der Feststellung im Insolvenzverfahren oder der Errichtung des vollstreckbaren Titels. Die Fälligkeit des Anspruchs (bzw. die Zuwiderhandlung bei Unterlassungsansprüchen) ist nur dann maßgeblich, wenn sie später eintritt. § 201 BGB entspricht der Rechtsprechung zum Beginn der Verjährung nach § 218 BGB a.F.[131]
Rz. 182
Die Rechtskraft eines Urteiles kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten nach dem Tag der Verkündung eintreten, so u.a.[132]
▪ | beim (ersten) Versäumnisurteil mit Ablauf der Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO), |
▪ | bei streitigen Urteilen erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist (Monatsfrist, §§ 705, 517 ZPO), |
▪ | bei Urteil des OLG mit Ablauf der Revisionsfrist (§ 548 ZPO) oder der Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 ZPO), |
▪ | bei Urteil des BGH bereits mit der Verkündung (§ 310 ZPO). |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen