Rz. 180

Für Ansprüche aus vollstreckbaren Titeln (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB) ist es entsprechend § 218 Abs. 1 BGB a.F. unverändert bei der Frist von 30 Jahren geblieben.

Rechtskräftig festgestellte Ansprüche (Urteile, insbesondere Feststellungsurteile, Rdn 626 ff.), gerichtliche Vergleiche (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO),[129] vollstreckbare Urkunden (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), Vollstreckungsbescheide, Kostenfestsetzungsbeschlüsse) verjähren gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 BGB in 30 Jahren.

Gleiches muss auch ohne ausdrückliche gesetzliche Erwähnung bei vertraglicher Ersetzung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils gelten; die Interessenlage wurde durch die Gesetzesnovelle nicht verändert.

Hervorzuheben ist für – auch durch Urteil festgestellte – regelmäßig wiederkehrende Leistungen die seit 1.1.2002 geltende kürzere 3-Jahres-Frist des § 197 Abs. 2 BGB (Rdn 40, 173).

Ferner unterfallen Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, ebenfalls der langen Verjährungsfrist (§ 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB).
 

Rz. 181

Die Verjährung für i.S.v. § 197 Abs. 1 Nr. 3–5 BGB festgestellte Ansprüche beginnt nach § 201 BGB mit der formellen[130] Rechtskraft der Entscheidung, der Feststellung im Insolvenzverfahren oder der Errichtung des vollstreckbaren Titels. Die Fälligkeit des Anspruchs (bzw. die Zuwiderhandlung bei Unterlassungsansprüchen) ist nur dann maßgeblich, wenn sie später eintritt. § 201 BGB entspricht der Rechtsprechung zum Beginn der Verjährung nach § 218 BGB a.F.[131]

 

Rz. 182

Die Rechtskraft eines Urteiles kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten nach dem Tag der Verkündung eintreten, so u.a.[132]

beim (ersten) Versäumnisurteil mit Ablauf der Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO),
bei streitigen Urteilen erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist (Monatsfrist, §§ 705, 517 ZPO),
bei Urteil des OLG mit Ablauf der Revisionsfrist (§ 548 ZPO) oder der Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 ZPO),
bei Urteil des BGH bereits mit der Verkündung (§ 310 ZPO).
[129] LG Neuruppin v. 2.9.2016 – 5 O 157/15 – BeckRS 2016, 17530 = juris (Wurde zur Regulierung eines Unfallschadens ein gerichtlicher Vergleich zwischen Schädiger und Geschädigtem geschlossen, in dem eine Haftung anerkannt und eine Haftungsquote vereinbart wurde, kann ein Streit über die mögliche Verjährung der Ansprüche mangels Feststellungsinteresse nicht im Wege der Feststellungsklage ausgetragen werden. Es gehört auch derjenige Teil zum Titel, der eine nicht bezifferte Haftung für Zukunftsschäden regelt, so dass auch für diese Vereinbarung eine 30-jährige Verjährung gilt; vgl. §§ 197 Abs. 1 Nr. 3, 4, 794 ZPO).
[130] BT-Drucks 14/6040, S. 106.
[131] BT-Drucks 14/6040, S. 109.
[132] Zu Einzelheiten siehe Zöller-Seibel, 32. Aufl. 2018, § 705 ZPO Rn 5 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge