Rz. 403

Für das VKH-Prüfungsverfahren wird grundsätzlich keine VKH gewährt.[300] Eine Ausnahme stellt der Vergleich bzw. die Einigung im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren dar.[301] Es ist umstritten, ob VKH (mit entsprechender Beiordnung) in diesem Fall für das gesamte Bewilligungsverfahren oder lediglich für den Abschluss der Einigung gewährt werden kann. In seiner Entscheidung aus dem Jahr 2004 hat der BGH[302] die Bewilligung von PKH (jetzt VKH) für das gesamte Bewilligungsverfahren für unzulässig erklärt mit der Folge, dass nach Ansicht des BGH lediglich eine Einigungsgebühr an den Rechtsanwalt zu zahlen wäre. Seit der Neufassung des § 48 Abs. 1 RVG (siehe dazu § 8 Rdn 55) ist diese Ansicht jedoch meines Erachtens überholt. Denn § 48 Abs. 1 RVG regelt, dass der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind, wenn sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses erstreckt, oder die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt.[303]

 

Rz. 404

Ist die VKH auf den Abschluss einer Einigung im Bewilligungsverfahren beschränkt, kann von der Staatskasse folgende Vergütung gefordert werden:

Muster 37: Musterrechnung 5.37: VKH-Antrag für Zugewinnausgleichsverfahren – VKH wird für den Abschluss einer Einigung bewilligt

 

Musterrechnung 5.37: VKH-Antrag für Zugewinnausgleichsverfahren – VKH wird für den Abschluss einer Einigung bewilligt

Rechtsanwältin M beantragt die Bewilligung von VKH für ein Zugewinnausgleichsverfahren. Im Termin über die Verfahrenskostenhilfe bewilligt das Gericht auf Antrag VKH für den Abschluss der Einigung. Der Gegenstandswert hat 6.000,00 EUR betragen.

Gegenstandswert: 6.000,00 EUR, § 23a Abs. 1 RVG i.V.m. §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 35 FamGKG

 

1,0 Verfahrensgebühr aus 6.000,00 EUR

§ 49 RVG, Nr. 3335 VV RVG
295,00 EUR
1,2 Terminsgebühr aus 6.000,00 EUR  
§ 49 RVG, Nr. 3104, Vorbem. 3.3.6 VV RVG 354,00 EUR

1,0 Einigungsgebühr aus 6.000,00 EUR

§ 49 RVG, Nr. 1003 VV RVG
295,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 964,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 183,16 EUR
Summe 1.147,16 EUR

Zum Gegenstandswert siehe § 4 Rdn 192 in diesem Werk.

 

Rz. 405

Muster 38: Musterrechnung 5.38: VKH-Antrag für Zugewinnausgleichsverfahren – Einigung über Mehrwert – VKH wird für den Abschluss dieser Einigung bewilligt

 

Musterrechnung 5.38: VKH-Antrag für Zugewinnausgleichsverfahren – Einigung über Mehrwert – VKH wird für den Abschluss dieser Einigung bewilligt

Rechtsanwältin M beantragt die Bewilligung von VKH für ein Zugewinnausgleichsverfahren. Im Termin über die Verfahrenskostenhilfe wird eine Einigung sowohl über den Zugewinnausgleich als auch über bislang auch im Bewilligungsverfahren nicht anhängige nacheheliche Unterhaltsansprüche getroffen. Auf Antrag bewilligt das Gericht für den Abschluss der Einigung VKH, die auch die nachehelichen Unterhaltsansprüche mit umfasst. Der Gegenstandswert betreffend den Zugewinnausgleich hat 6.000,00 EUR betragen, der des Unterhalts 7.200,00 EUR.

Gegenstandswert:

Zugewinn: 6.000,00 EUR, §§ 23a Abs. 1 S. 1 RVG, 35 FamGKG

Unterhalt: 7.200,00 EUR, §§ 23a Abs. 1 S. 1 RVG, 51 Abs. 1 FamGKG

Verfahrenswert: 6.000,00 EUR/7.200,00 EUR, § 22 Abs. 1 RVG

 

1,0 Verfahrensgebühr aus 6.000,00 EUR

§ 49 RVG, Nr. 3335 VV RVG
295,00 EUR  

0,5 Verfahrensgebühr aus 7.200,00 EUR

§ 49 RVG, Nr. 3337 VV RVG
158,50 EUR  
gesamt 453,50 EUR  

§ 15 Abs. 3 RVG: höchstens

1,0 aus 13.200,00 EUR =

(Kürzung erforderlich)
  369,00 EUR
1,2 Terminsgebühr aus 13.200,00 EUR    
§ 49 RVG, Nr. 3104, Vorbem. 3.3.6 VV RVG   442,80 EUR

1,0 Einigungsgebühr aus 6.000,00 EUR

§ 49 RVG, Nr. 1003 VV RVG
295,00 EUR  

1,5 Einigungsgebühr aus 7.200,00 EUR

§ 49 RVG, Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG
475,50 EUR  
gesamt 770,50 EUR  

§ 15 Abs. 3 RVG: höchstens

1,5 aus 13.200,00 EUR =

(Kürzung erforderlich)
  553,50 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
Zwischensumme   1.385,30 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   263,21 EUR
Summe   1.648,51 EUR

Zum Gegenstandswert siehe § 4 Rdn 192 und 378 ff. in diesem Werk.

 

Rz. 406

Fazit: Die obigen Gebühren sind entstanden, wie aufgeführt. Ist die Antragstellung und entsprechende Bewilligung und Beiordnung im Termin erfolgt (siehe Rdn 394 u. 399 oben), sind aus der Staatskasse alle Gebühren zu erstatten. Zu bedenken ist dabei jedoch, dass für den Fall, dass die Staatskasse nicht alle angefallenen Gebühren erstattet, diese vom Mandanten (dann nach der Tabelle zu § 13 RVG) nur gefordert werden könnten, wenn der Mandant zuvor auf diese Gefahr hingewiesen worden ist. In diesem Fall würde die Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach Ansicht der Verfasserin auch nicht greifen. Entsprechende Hinweise sind m.E. zwingend erforderlich, da der Mandant mit einer Gebührenbelastung in der Regel nicht rechnen wird. Anwälte und Anwältinnen sollten daher den sichersten Weg einschlagen und das Gericht vor Vergleichsabschlu...

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