Rz. 2

Gemäß § 43a Abs. 4 BRAO darf der Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten. Dieser Grundsatz wird durch die Vorschriften der §§ 45, 46, 59b Abs. 2 Nr. 1e BRAO, die Standesregeln in der Berufsordnung der Rechtsanwälte und die Berufsregeln des Rates der Anwaltschaften in der Europäischen Union (Commission de Conseil des Barreaux européens, abgekürzt CCBE) näher bestimmt.

Es handelt sich um eine berufsrechtliche Grundpflicht des Anwalts. Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen ist somit elementarer Bestandteil der anwaltlichen Berufsausübung.

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