Rz. 5

Zu den nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Bezügen gehören insbesondere:[1]

auf Gesetz beruhende Bezüge, wie

Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von Beamten aufgrund der Beamtengesetze des Bundes und der Länder,
Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Angestellten und Arbeitern aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen; dies gilt auch in den Fällen freiwilliger Weiter- und Höherversicherung,
Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Angehörigen der freien Berufe aus einer berufsständischen Pflichtversicherung zustehen; dies gilt auch in den Fällen freiwilliger Weiter- und Höherversicherung,
Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Abgeordneten aufgrund der Diätengesetze des Bundes und der Länder zustehen,

auf arbeitsrechtlichen Vereinbarungen beruhende Bezüge, wie

Hinterbliebenenbezüge, die auf Tarifvertrag, Betriebsordnung, Betriebsvereinbarung, betrieblicher Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz beruhen, und
Hinterbliebenenbezüge aufgrund eines zwischen dem Erblasser und seinem Arbeitgeber geschlossenen Einzelvertrages, soweit diese angemessen sind.
 

Rz. 6

Unbeachtlich ist, ob es sich um laufende oder einmalige Zahlungen handelt,[2] wie z.B. Sterbegelder oder Kapitalabfindungen. Versorgungsbezüge, die von ausländischen Versicherern geleistet werden, werden jedenfalls bei unbeschränkter Steuerpflicht (siehe § 18 Rdn 1 ff.>) ebenfalls von der Kürzung erfasst.

[1] R E 17 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019.
[2] R E 17 Abs. 2 ErbStR 2019.

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