Rz. 5
Zu den nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Bezügen gehören insbesondere:[1]
▪ | auf Gesetz beruhende Bezüge, wie
|
||||||||
▪ | auf arbeitsrechtlichen Vereinbarungen beruhende Bezüge, wie
|
Rz. 6
Unbeachtlich ist, ob es sich um laufende oder einmalige Zahlungen handelt,[2] wie z.B. Sterbegelder oder Kapitalabfindungen. Versorgungsbezüge, die von ausländischen Versicherern geleistet werden, werden jedenfalls bei unbeschränkter Steuerpflicht (siehe § 18 Rdn 1 ff.>) ebenfalls von der Kürzung erfasst.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen