Rz. 7

§ 22 Abs. 1 SGB II unterscheidet nicht danach, ob der Wohnbedarf durch Eigentum oder Miete gedeckt werden muss. Was angemessen ist, wird für Mieter und Eigentümer einer Immobilie grundsätzlich nach einheitlichen Kriterien beantwortet.[3]

Die Angemessenheit der Unterkunftskosten bei Wohneigentum wird anhand derjenigen Kosten geprüft, die aufzuwenden wären, wenn der Eigentümer zur Miete wohnen würde.[4]

Für die Berechnung der Angemessenheit der Unterkunftskosten der Immobilie im Eigentum gelten deshalb die gleichen Wohnflächengrenzen wie bei gemietetem Wohnraum.[5] Auch wenn die angemessene Wohnfläche im Rahmen der Schonvermögensprüfung nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II für eine Person im Allgemeinen bei 80 qm liegt, so liegt sie für die Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten doch nur bei 45–50 qm. Der Schonvermögensschutz des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II bewirkt keine Erhöhung des Flächenbedarfs. Auch bei einer Immobilie im Eigentum werden nur die Kosten übernommen, die für eine angemessene – deutlich kleinere – Mietwohnung übernommen würden.

 

Rz. 8

Vorausgesetzt wird allerdings immer, dass die Immobilie nach Größe, Lage und Ausstattung Schonvermögen i.S.d. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II ist. Das kann nur ausnahmsweise anders sein. Das LSG Mecklenburg-Vorpommern hat trotz der Überschreitung der angemessenen Grundstücksgrenzen z.B. entschieden, dass die Unterkunftskosten ausnahmsweise auch dann übernommen werden können, "wenn das selbstgenutzte Wohneigentum nicht verwertbar ist oder dessen Verkehrswert die Vermögensfreibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II nicht übersteigt."[6]

[3] Schlegel/Voelzke/Piepenstock, juris-PK-SGB II, § 22 Rn 81 ff.
[4] BSG v. 4.6.2014 – Az.: B 14 AS 42/13 R; BSG v. 15.4.2008 – Az.: 14/7b AS 34/06 Rn 35, NJW 2009, 2327.
[5] Schlegel/Voelzke/Piepenstock, juris-PK-SGB II, § 22 Rn 53, 65.

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