Rz. 66

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind ebenso wie juristische Personen des Privatrechts parteifähig. Parteifähigkeit besitzen daher die Gebietskörperschaften der Bundesrepublik Deutschland (Bund, Länder, kommunale Gebietskörperschaften), nicht dagegen einzelne Behörden, soweit diese nicht Kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen parteifähig sind.

 

Rz. 67

Teilrechtsfähigkeit besitzen auch sonstige Körperschaften (wie z.B. Fraktionen im Bundestag und den Landtagen[70]) sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und Sondervermögen des Bundes.

[70] Vgl. LG Bremen NJW-RR 1992, 447.

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