Rz. 11

Bei Ehegatten und Lebenspartnern ist § 2 GewSchG nicht anwendbar; die Vorschrift wird von §§ 1361b, 1568a BGB, §§ 14, 18 LPartG wegen Subsidiarität in Folge erschöpfender Regelungen verdrängt. Kollisionsrechtliche Probleme treten mithin nicht auf.

Bei Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften ist Art. 17a EGBGB entsprechend anwendbar und deshalb bei im Inland wie im Ausland gelegenen Wohnungen deutsches Recht anwendbar/vgl. oben Rn 4 ff. und 7 ff.).

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