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Das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17.2.1929[7] ist gegenüber Art. 17a EGBGB vorrangig. Die Kollisionsnormen des Übereinkommens finden allerdings dann keine Anwendung, wenn sich das Personalstatut eines Iraners aus der Sicht des Deutschen IPR nach Art. 12 GFK[8] bestimmt.[9]
Nach Art. 8 Abs. 3 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens erfolgt die Anknüpfung an die gemeinsame Staatsangehörigkeit, sofern beide Ehegatten iranische Staatsangehörige sind.[10] Danach ist das iranische Sachrecht anzuwenden, das Vorschriften über die Ehewohnung enthält.[11] Darüber hinaus existieren keine staatsvertraglichen oder gemeinschaftsrechtlichen Regelungen, die Art. 17a EGBGB vorgehen.[12]
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