Rz. 7

Auf im Ausland belegene Ehewohnungen und auf Haushaltsgegenstände, die sich im Ausland befinden, bezieht Art. 17a EGBGB sich nach seinem insoweit klaren Wortlaut nicht. Es bleibt für die geringe Anzahl solcher Fälle bei dem bisherigen Rechtszustand. Henrich[20] führt den Fall an, dass ein Ehegatte die gemeinsame Ehewohnung in Deutschland verlassen hat, in seine ausländische Heimat zurückgekehrt ist, und dabei Haushaltsgegenstände mitgenommen hat. In diesem Fall sei vorstellbar, dass der in Deutschland verbliebene Ehegatte die Rückerstattung dieser Gegenstände verlange, als auch dass er mit Überlassung dieser Gegenstände an den anderen Ehegatten einverstanden sei, dafür aber eine Ausgleichszahlung begehre. Bei im Ausland belegenen Ehewohnungen könne es sein, dass der im Ausland verbliebe Ehegatte die Überlassung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung begehre oder der nach Deutschland zurückgekehrte Ehegatte eine Aufteilung der Wohnung verlange.

Für solche (seltenen) Fälle besteht die vor Einführung des Art. 17a EGBGB gegebene Rechtslage. Die Überlassung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände für die Zeit des Getrenntlebens gemäß § 1361b und § 1361a BGB richtet sich deshalb nach dem Ehewirkungsstatut des Art. 14 EGBGB.[21] Ist danach deutsches Recht berufen, liegt jedenfalls eine Ehewohnungs- oder Haushaltssache vor.

 

Rz. 8

Für den Zeitraum ab Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache ist nach zutreffender Ansicht das Scheidungsstatut nach Art. 17 EGBGB in Verbindung mit der Rom III-VO anzuwenden.[22] Je nach dem Sachzusammenhang, in dem ein Anspruch erhoben oder eine Regelung getroffen wird, kann stattdessen auch das Güterrechts- oder Unterhaltsstatut anwendbar sein – allerdings muss eine sorgfältige Qualifikation eine Einordnung der Ansprüche als Teil des Güter- oder Unterhaltsrecht begründen.[23]

[20] Henrich, Rn 153; Johannsen/Henrich/Henrich, § 17a EGBGB Rn 4.
[21] OLG Celle FamRZ 1999, 433; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 715 f.; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 633; OLG Stuttgart FamRZ 1998, 1321 f.; OLG Stuttgart FamRZ 1990, 1354; Bamberger/Roth/Heiderhoff, Art. 17a EGBGB Rn 12; Palandt/Thorn, § 17a EGBGB Rn 2 a.E.; Staudinger/Weinreich, Vorbem. zu § 1568a und b Rn 30.
[22] Palandt/Thorn, § 17a EGBGB Rn 2 a.E.; Bamberger/Roth/Heiderhoff, Art. 17a Rn 12; Staudinger/Weinreich, Vorbem. zu § 1568a und b Rn 30; OLG Hamm NJW-RR 1998, 1542; OLG Stuttgart FamRZ 1997, 1085; OLG Karlsruhe 1997, 33.
[23] Bamberger/Roth/Heiderhoff, Art. 17a EGBGB Rn 12; im Einzelfall für Anwendung des Unterhaltsstatuts KG IPRspr 1996 Nr. 67; OLG Hamm IPRax 1990, 186; FamRZ 1993, 191; OLG Koblenz NJW-RR 1991, 522; OLG Frankfurt FamRZ 1991, 1190; OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 1464; eine eingehende Analyse für solche Fälle findet sich bei Henrich, in: FS Ferid, 1997, S. 147, 152 ff.

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