Rz. 112

Schließlich soll eine Information unterbleiben dürfen, wenn die Weiterverarbeitung die vertrauliche Übermittlung personenbezogener Daten an eine öffentliche Stelle gefährden könnte. Dies kann bei staatsanwaltschaftlichen oder sonstigen behördlichen Ermittlungsmaßnahmen gegenüber dem Betroffenen der Fall sein, in deren Rahmen auch Daten bei Dritten erhoben werden. Erfasst sind auch Fallgruppen, in denen die Information der betroffenen Person über die Weiterverarbeitung zu einer Vereitelung oder ernsthaften Beeinträchtigung des – legitimen – Verarbeitungszwecks führen würde, etwa wenn die zuständige Strafverfolgungsbehörde über den Verdacht einer Straftat informiert werden soll.[104]

[104] Vgl. BT-Drucks 18/11325 v. 24.2.2017, S. 103.

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