Rz. 70

Nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert im Mahnverfahren auch für die Gebühren des RA nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Nach § 48 GKG i.V.m. §§ 3, 4 ZPO ist für den Bevollmächtigten des Antragstellers der Nennwert des Hauptanspruches streitwertbestimmend.

 

Rz. 71

Für den Bevollmächtigten des Antragsgegners ist dagegen darauf abzustellen, ob er wegen des gesamten Hauptanspruches mandatiert wird oder lediglich wegen eines Teilbetrages. Im ersten Fall ist der Hauptanspruch streitwertbestimmend, im zweiten Fall nur der betroffene Teilgegenstand. Wird der RA vom Schuldner umfänglich beauftragt, legt nach seiner Prüfung aber nur einen Teilwiderspruch ein, bleibt der Hauptanspruch für die Bemessung der Gebühren maßgeblich.

 

Rz. 72

Streitwertänderungen sind nur für die nachfolgenden Gebühren zu berücksichtigen. Eine einmal entstandene Gebühr vermindert sich durch die Reduzierung des Streitwertes nicht. Es kann nur durch eine Erhöhung des Streitwertes zu einer Erhöhung der Gebühr kommen.

 

Rz. 73

 

Beispiel

Der RA wird beauftragt, eine rückständige Mietforderung von 4.000,00 EUR im gerichtlichen Mahnverfahren beizutreiben. In dieser Höhe beantragt er einen Mahnbescheid. Der Antragsgegner legt in Höhe von 2.500,00 EUR Widerspruch ein. Die 1,0-Verfahrensgebühr berechnet sich aus dem Wert von 4.000,00 EUR. Allein die nachfolgende 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3308 für die Beantragung des Vollstreckungsbescheides reduziert sich auf den Wert, der vom Widerspruch nicht erfasst wurde, mithin 1.500,00 EUR.

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