1. Allgemeines

 

Rz. 47

Der Feuerversicherer hat Versicherungsleistungen zu erbringen, wenn die versicherte Sache durch bestimmte und abschließend benannte Gefahren Schäden erleidet. Welche Gefahren und Schäden dies sind, wird in A § 1 AFB 2010 abschließend beschrieben.

 

Rz. 48

Gemäß § 1 AFB 87/A § 1 AFB 2010 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch

Brand,
Blitzschlag,
Explosion,
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung

zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

Daneben übernimmt der Versicherer bestimmte Kosten (§ 5 AFB 2010), die Folge des Versicherungsfalls sein müssen (siehe Rdn 134 ff.).

 

Rz. 49

Danach wird das so genannte Sachsubstanzinteresse des Versicherungsnehmers geschützt. Führt eine versicherte Gefahr lediglich zu einer Minderung des Sachwertes, wird der daraus resultierende Schaden nicht ersetzt, wenn die Sachsubstanz an der versicherten Sache unversehrt bleibt. Ausnahmsweise bedarf es keiner Beschädigung im eigentlichen Sinne, wenn die unbeschädigte Sache Bestandteil einer Sachmehrheit war und ohne die weiteren und durch die versicherte Gefahr beschädigten Gegenstände wertlos ist (Beispiel: von einem Paar Schuhe wird nur einer beschädigt).

2. Brand

 

Rz. 50

Die versicherte Gefahr "Brand" ist in § 1 Nr. 2 AFB 87/A § 1 Nr. 2 AFB 2010 ausdrücklich definiert. Danach ist Brand ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

a) Feuer

 

Rz. 51

Für einen Brand im Sinne der Feuerversicherung bedarf es zunächst eines Feuers. Der Begriff "Feuer" umfasst außer Flammen auch Glut und Funken.[55] Liegt ein Feuer im vorbezeichneten Sinn vor, kommt es für den eintrittspflichtigen Versicherer nicht auf die Brandursache an.

 

Rz. 52

Nach dieser Definition sind solche Verbrennungsvorgänge nicht vom Begriff "Feuer" umfasst, die ohne Lichterscheinung verlaufen. Hierzu gehören in erster Linie:

Schäden durch Versengen (Sengschäden sind nur dann ersatzpflichtig, wenn sie Folge eines Brandes oder eines Blitzschlages sind; siehe Rdn 80);
Schäden durch Rauch, Ruß oder Qualm, wenn sie nicht Folge eines ersatzpflichtigen Brandes sind;
Fermentationsschäden, also Schäden durch Gärung an Heu, Klee oder Tabak. Entsteht jedoch durch einen Gärungsprozess ein Feuer, liegt ein unter Versicherungsschutz fallender Brand vor;[56]
Hitzeschäden ohne Feuer. Hierzu gehört beispielsweise das Schmelzen oder Schmoren von elektrischen Leitungen.[57] Ebenso wenig stellt es einen Schaden infolge eines Feuers dar, wenn ein Möbelstück zu nah an einen Ofen gestellt wird und dadurch die Oberfläche des Möbelstücks Blasen wirft.[58]
[55] Boldt, S. 44 "Brand"; Prölss/Martin/Armbrüster, § 1 AFB Rn 3.
[56] Prölss/Martin/Kollhosser, 27. Aufl., § 82 VVG Rn 7.
[57] OLG Hamm VersR 1984, 749.
[58] Martin, C I Rn 25.

b) Bestimmungsgemäßer Herd

 

Rz. 53

Darüber hinaus muss das Feuer entweder ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden sein oder seinen bestimmungsgemäßen Herd verlassen haben. Das Merkmal dient der Abgrenzung zwischen nicht versichertem Nutzfeuer und Schadenfeuer. Der bestimmungsgemäße Herd bezeichnet die zur Erzeugung oder Aufnahme von Feuer bestimmte Ausgangsstelle.[59] Keinen "Brand" im Sinne der AFB stellt deshalb beispielsweise ein Feuer im Ofen dar, da es seinen bestimmungsgemäßen Herd nicht verlassen hat. Bestimmungsgemäßer Herd ist z.B. auch die Kerze, nicht aber die Laterne, in der sich die Kerze befindet.[60]

 

Rz. 54

Zu unterscheiden sind zwei Gruppen von bestimmungsgemäßen Herden, nämlich ungeschütztes Feuer und geschlossene Feuerstätten.

Beispiele für ungeschützte Feuer sind:

Streichholzflamme,
Zigarettenglut,
Kerzenflamme,[61]
Gasflamme und Schweißflamme.[62]
 

Rz. 55

Geschlossene Feuerstätten sind dazu bestimmt, Feuer in sich zu bergen. Beispiele für geschlossene Feuerstätten sind:

alle Arten von Öfen, Herden, Kaminen,
komplizierte Industrieanlagen, in denen mit Feuer oder Glut gearbeitet wird.[63]
[59] Prölss/Martin/Armbrüster, § 1 AFB Rn 3.
[60] LG Köln VersR 1987, 1002.
[61] AG Hamburg VersR 1982, 335.
[62] Boldt, S. 44 "Brand".
[63] Boldt, a.a.O.; Martin, C I Rn 29.

c) Verlassen des bestimmungsgemäßen Herdes

 

Rz. 56

Ein Brand liegt erst vor, wenn das Feuer den bestimmungsgemäßen Herd verlassen, die vorgegebene Begrenzung also überschritten hat. Alles, was innerhalb eines bestimmungsgemäßen Herdes durch das Feuer oder seine Hitzeausstrahlung zu Schaden kommt, ist nicht ersatzpflichtig. Das Feuer muss auf andere Gegenstände, die nicht als Herd bestimmt sind, übergreifen. Beispiele hierfür sind:

Eine aus der Ofentür schlagende Flamme hat den bestimmungsgemäßen Herd verlassen.
Eine ungewollt zu hoch lodernde Flamme eines freien Feuers hat den bestimmungsgemäßen Herd nicht verlassen.[64]
Ebenso wenig hat das Feuer seinen bestimmungsgemäßen Herd verlassen, wenn Flammen aus dem Herd herausschlagen und ihn von außen beschädigen.[65]
[64] Beispiel von Boldt, S. 44 "Brand".
[65] LG Regensburg r+s 1983, 125.

d) Aus eigener Kraft ausbreiten

 

Rz. 57

Ein Feuer ist nur dann ein "Brand" im Sinne der AFB, wenn es sic...

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