Rz. 134

Bei der Bearbeitung von Schadenfällen in der Sachversicherung tauchen häufig Probleme in Bezug auf die Abgrenzung zwischen Schäden an versicherten Sachen ("Sachschaden") und Schäden durch versicherte Kosten ("Kostenschaden") auf. Während der Sachschaden die unmittelbar an der Substanz der versicherten Sache eintretenden Schäden umschreibt, handelt es sich bei Kostenschäden um Folgeschäden des Sachsubstanzschadens.[141]

 

Rz. 135

Die Abgrenzung zwischen beiden Schadenarten hat für die Praxis erhebliche Bedeutung. Im Versicherungsvertrag wird für versicherte Kosten kein Versicherungswert gebildet. Die durch ein Schadenereignis verursachten Kostenschäden spielen bei der Ermittlung des Versicherungswertes und damit auch bei der Prüfung einer etwaigen Unterversicherung keine Rolle. Der Umfang der vom Versicherer zu erbringenden Leistungen auf Kostenschäden richtet sich vielmehr nach den vertraglich vereinbarten Entschädigungsgrenzen für die jeweilige Kostenart. Für die Erstattungsfähigkeit bestimmter Kosten kann es deshalb von entscheidender Bedeutung sein, ob sie beispielsweise als Teil der Reparaturkosten zum Sachschaden zählen oder als Bewegungskosten Bestandteil versicherter Kosten sind. Als Beispiel nennt Martin[142] Fahrtkosten zur Reparaturwerkstatt oder Transportkosten zum Hersteller.

 

Rz. 136

§ 3 AFB 87 unterscheidet zwischen zwei unterschiedlichen Gruppen versicherter Kosten, nämlich einerseits

Rettungsaufwendungen gem. § 3 Nr. 1 AFB 87 und Kosten zur Ermittlung und Feststellung des Schadens gem. § 3 Nr. 2 AFB 87 i.V.m. § 66 VVG, die stets und grundsätzlich Gegenstand des Versicherungsschutzes sind, und andererseits
Aufräumungs- und Abbruchkosten gem. § 3 Nr. 3 a AFB 87, Feuerlöschkosten gem. § 3 Nr. 3 b AFB 87, Bewegungs- und Schutzkosten gem. § 3 Nr. 3 c AFB 87 und Wiederherstellungskosten gem. § 3 Nr. 3 d AFB 87, die nur bei besonderer Vereinbarung Gegenstand der Feuerversicherung sind.
 

Rz. 137

In A § 5 AFB 2010 wird diese Unterscheidung nicht beibehalten. Sie bleibt gleichwohl bestehen. Rettungsaufwendungen sind nach §§ 82, 83 VVG und Schadenermittlungskosten nach § 85 VVG zu erstatten. A § 5 AFB 2010 ergänzt diese versicherten Kosten um

Aufräumungs- und Abbruchkosten,
Bewegungs- und Schutzkosten,
Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen,
Feuerlöschkosten,
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsauflagen,
Mehrkosten durch Preissteigerungen.

Für sämtliche versicherten Kosten galt, dass sie nicht fiktiv geltend gemacht werden können.[143] Das OLG Frankfurt am Main hatte zuletzt im Einklang mit der herrschenden Meinung entschieden, dass der Begriff Aufwendung sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Rechtssprache ein Vermögensopfer erfordere. Aufwendungen könnten also nur erstattet verlangt werden, soweit tatsächliche Aufwendungen gemacht wurden. Diese Entscheidung hielt in der Revision nicht. Der BGH[144] verneinte ein entsprechendes Sprachverständnis dieses Begriffes. Die Auslegung der AFB 87 führe vielmehr dazu, dass Aufwendungen auch fiktiv geltend gemacht werden können. Wenn der Versicherer eine so gravierende Einschränkung vereinbaren wolle, wie sie die Vorverauslagung darstelle, müsse er seine Bedingungen so deutlich wie in den Risikoausschlüssen formulieren. In § 5 Nr. 1 AFB 2010 wird das Leistungsversprechen des Versicherers auf tatsächlich entstandene Aufwendungen beschränkt. Die neueren Bedingungen erfüllen somit das vom BGH geforderte Erfordernis.

[141] Auch genannt "Vermögensfolgeschäden", vgl. Martin, W I Rn 1.
[142] R III Rn 37.
[143] Boldt, S. 209 "Versicherte Kosten"; Martin, W I Rn 25 f.; OLG Celle v. 29.1.2009 – 8 U 187/08, VersR 2009, 632; Prölss/Martin/Armbrüster, § 5 AFB Rn 1.
[144] BGH v. 19.6.2013 – IV ZR 228/12, VersR 2013, 1039; a.A. Prölss/Martin/Armbrüster, § 5 AFB Rn 1.

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