Rz. 173
Inhaltlich stimmt die "Haushaltssache" mit dem früheren Begriff der Hausratssache überein.[168] In den Anwendungsbereich des Haushaltsgegenstandes fallen unter Berücksichtigung einer gebotenen weiten Auslegung alle solchen Gegenstände, die – losgelöst von den Eigentumsverhältnissen – der gemeinsamen Lebensführung der Ehegatten gedient haben.[169] Betroffen sind also die Wohnungseinrichtungen, Wäsche, Bücher, gemeinsam genutzter PC,[170] Bücher zur Allgemeinbildung,[171] Kunstgegenstände zur Ausschmückung der Wohnung,[172] es sei denn, es handelt sich um reine Kapitalanlagen. Auch der Pkw ist bei Nutzung für das familiäre und eheliche Zusammenleben Haushaltsgegenstand.[173] Selbst bei gemischter Nutzung wird der Pkw dem Hausrat zugeordnet.[174]
Rz. 174
Für Haustiere dürfte dies sinngemäß gelten.[175] Für die Zuweisungsentscheidung ist maßgeblich auf das Affektionsinteresse der Eheleute sowie die Versorgung und Betreuung abzustellen.[176] Tierbezogene Aspekte sind ebenso zu berücksichtigen wie die Frage, wer Hauptbezugsperson des Tieres ist.[177]
Rz. 175
Für die vorläufige Zuordnung eines Haushaltsgegenstands gem. § 1361a BGB sind im Übrigen die Eigentumsverhältnisse unerheblich.[178]
Rz. 176
Hinweis
Als Haushaltsgegenstand gelten auch Rechte und Ansprüche,[179] wie z.B. Herausgabeansprüche wegen Haushaltsgegenständen gegen Dritte (z.B. auf Pkw, gem. §§ 1368, 1369 BGB)[180] bei Schadensersatzansprüchen gegen Dritte aus Hausratsversicherung.[181] Selbst, wenn kein Surrogat mehr vorhanden ist, kann es sich in den Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander noch um eine "sonstige Familiensache" i.S.v. § 266 FamFG handeln.
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