Rz. 266

Bei der Beantwortung der Frage, ob der Erbe das Landgut fortführt oder nicht, kommt es prinzipiell auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Übergangs an. Sind zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 2312 BGB gegeben und veräußert der Erbe zu einem späteren Zeitpunkt das Landgut ganz oder teilweise, ist eine Nachabfindung – anders als etwa in § 13 HöfeO – gesetzlich nicht vorgesehen.[695] Sie wird aber zunehmend gefordert.[696]

Der BGH lässt nur in Ausnahmesituationen Abweichungen von der gesetzlichen Regel zu. Nur ausnahmsweise soll § 2312 BGB nicht anwendbar sein, wenn bereits im Zeitpunkt des Erbfalls erkennbar ist, dass der Übernehmer das Landgut veräußern will oder er es aus gesundheitlichen Gründen oder wegen praktischer Erwägungen gar nicht fortführen kann.[697]

 

Rz. 267

 

Praxishinweis

Wer einen Nachabfindungsanspruch auch außerhalb des Geltungsbereichs der HöfeO möchte, sollte dies ausdrücklich im Übergabevertrag vereinbaren oder in der Verfügung von Todes wegen bestimmen.[698]

[695] Vgl. MüKo-BGB/Lange, § 2312 Rn 19.
[696] BGH v. 22.10.1986 – IVa ZR 143/85, BGHZ 98, 382, 388; ablehnend Lange/Kuchinke, Erbrecht, § 37 VII 4 b; Gottwald, § 2312 Rn 11; Zechiel, "Ertragswertklausel" in der bayerischen Notariatspraxis, S. 120 ff.; für Nachabfindung Wöhrmann/Stöcker, § 2312 BGB Rn 1 ff.; MüKo-BGB/Lange, § 2312 Rn 7; eingeschränkt auch Staudinger/Haas (2006), § 2312 Rn 21; differenzierend Soergel/Dieckmann, § 2312 Rn 13; BGB-RGRK/Johannsen, § 2312 Rn 1.
[697] BGH v. 27.9.1989 – IVb ZR 75/88, FamRZ 1989, 1276, 1278; zur weitergehenden Kritik an dieser Gesetzeslage vgl. MüKo-BGB/Lange, § 2312 Rn 20 f. m.w.N.
[698] Teilweise kann bei einer Verfügung von Todes wegen u.U. den Interessen der Pflichtteilsberechtigten im Wege der ergänzenden Auslegung oder durch eine Anfechtung Rechnung getragen werden, dazu etwa die Ausführungen von Hausmann, Vererbung von Landgütern nach dem BGB, S. 279 ff.

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