Rz. 266
Bei der Beantwortung der Frage, ob der Erbe das Landgut fortführt oder nicht, kommt es prinzipiell auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Übergangs an. Sind zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 2312 BGB gegeben und veräußert der Erbe zu einem späteren Zeitpunkt das Landgut ganz oder teilweise, ist eine Nachabfindung – anders als etwa in § 13 HöfeO – gesetzlich nicht vorgesehen.[695] Sie wird aber zunehmend gefordert.[696]
Der BGH lässt nur in Ausnahmesituationen Abweichungen von der gesetzlichen Regel zu. Nur ausnahmsweise soll § 2312 BGB nicht anwendbar sein, wenn bereits im Zeitpunkt des Erbfalls erkennbar ist, dass der Übernehmer das Landgut veräußern will oder er es aus gesundheitlichen Gründen oder wegen praktischer Erwägungen gar nicht fortführen kann.[697]
Rz. 267
Praxishinweis
Wer einen Nachabfindungsanspruch auch außerhalb des Geltungsbereichs der HöfeO möchte, sollte dies ausdrücklich im Übergabevertrag vereinbaren oder in der Verfügung von Todes wegen bestimmen.[698]
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