Rz. 361

Die Ergänzung in § 80 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BetrVG knüpft inhaltlich an die bereits im Jahr 2001 erfolgte Erstreckung des Informationsrechts auf im Betrieb beschäftigte Personen an, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen.[816] Der Gesetzeswortlaut macht deutlich, dass der im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung bestehende Informationsanspruch auch den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben etwaig vom Arbeitgeber eingesetzter Fremdbeschäftigter umfasst. Die Ergänzung bestätigt und konkretisiert damit die Rechtsprechung, nach der sich das Unterrichtungsrecht, wie dargestellt, bereits auf die grundlegenden Modalitäten des Einsatzes der Fremdbeschäftigten erstreckte.

 

Rz. 362

Mit dem zeitlichen Umfang des Einsatzes sind die geplanten Einsatztage sowie die jeweiligen Einsatzzeiten gemeint.[817] Die Einsatzzeiten beziehen sich dabei zunächst auf die Gesamtdauer, während derer Leiharbeitnehmer generell im Entleihbetrieb tätig werden, mithin Beginn und Ende ihres Einsatzes.[818] Für die Prüfung des Bestehens möglicher Beteiligungs- und Überwachungsrechte des Betriebsrats kann auch die Regelmäßigkeit der Tätigkeit von Leiharbeitnehmern relevant sein, d.h. an welchen Tagen der Woche und zu welchen Tageszeiten diese im Betrieb tätig werden (Anwesenheitszeiten).[819] In Verbindung mit der Anzahl eingesetzter Leiharbeitnehmer soll sich der Betriebsrat auf diese Weise, etwa für eine zukünftige Personalplanung, ein Bild machen können, welcher Gesamtarbeitsanfall über Fremdfirmen abgedeckt wird.[820] Die Informationen zu den Einsatzzeiten werden insbesondere auch deshalb als erforderlich angesehen, damit der Betriebsrat die Auswirkungen auf die Stammbelegschaft beurteilen kann.[821]

 

Rz. 363

Die Information über den Einsatzort betrifft Angaben zum Ort der Tätigkeit der eingesetzten Leiharbeitnehmer, mithin in welchem Betrieb und ggf. in welcher Betriebsabteilung oder auswärtigen Arbeits- oder Fertigungsstätte die Tätigkeit räumlich erfolgt.[822] Soweit der Leiharbeitnehmer auch Einsätze außerhalb des Betriebs, etwa bei häufig wechselnden Kunden (z.B. Tourenfahrten), zu verrichten hat, bezieht sich der Unterrichtungsanspruch allerdings nicht auf jeden einzelnen besuchten Kunden.[823] Die Angaben zum Einsatzort sollen den Betriebsrat insbesondere in die Lage versetzen, die arbeitstechnischen Voraussetzungen der Tätigkeit näher abzuklären.[824]

 

Rz. 364

Mit den Arbeitsaufgaben dürften, ähnlich wie bei § 99 Abs. 1 S. 2 BetrVG in Bezug auf die Information über den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz, Angaben zu dem Tätigkeits- bzw. Aufgabenprofil der eingesetzten Fremdbeschäftigten gemeint sein. Der Betriebsrat soll so insbesondere beurteilen können, welche konkreten Funktionen innerhalb des Betriebes über externes Personal abgedeckt werden.[825]

 

Rz. 365

Die im Gesetz explizit genannten Modalitäten des Fremdpersonaleinsatzes sind allerdings nicht abschließend ("insbesondere"), sodass – je nach konkretem Aufgabenbezug – auch weitere Angaben vom Arbeitgeber verlangt werden können. Beispielsweise bedarf es bei § 14 Abs. 3 AÜG i.V.m. § 99 BetrVG im Falle der vorgesehenen Einstellung auch der Mitteilung der Qualifikation des Leiharbeitnehmers, falls dies für die Auswirkungen des Einsatzes Bedeutung erlangen kann (Anlern- und Überwachungsaufwand, Eignung für den Arbeitsplatz).[826]

[816] Franzen, RdA 2015, 141, 147.
[818] Vgl. LAG Niederachsen v. 9.8.2006 – 15 TaBV 53/05, BeckRS 2006, 44759; vgl. i.R.d. § 99 BetrVG auch Schüren/Hamann/Hamann, § 14 AÜG Rn 311; Urban-Crell/Germakowski/Bissels/Hurst/Bissels/Germakowski, § 14 AÜG Rn 92.
[821] Fitting u.a., § 99 BetrVG Rn 178; Schüren/Hamann/Hamann, § 14 AÜG Rn 311; Thüsing/Thüsing, § 14 AÜG Rn 169.
[822] Vgl. Hess u.a./Huke, § 99 BetrVG Rn 139; Urban-Crell/Germakowski/Bissels/Hurst/Bissels/Germakowski, § 14 AÜG Rn 92.
[824] Vgl. Hess u.a./Huke, § 99 BetrVG Rn 139.
[826] Vgl. Fitting u.a., § 99 BetrVG Rn 178; Schüren/Hamann/Hamann, § 14 AÜG Rn 216.

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