Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern

 

Leitsatz (amtlich)

– Zur Unterrichtungspflicht nach § 99 Abs. 1 BetrVG, wenn der Verleiher dem Entleiher Leiharbeitnehmer aus einem Pool nach seiner zeitlichen und personellen Disposition zur Verfügung stellt

  1. für eine feste Grundbesetzung
  2. für eine wöchentliche und/oder tägliche variable Zusatzbesetzung

in der Rotationsendverarbeitung einer Zeitungsdruckerei

– Zur Frage der Benachteiligung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer bei dem Austausch eigener Abrufkräfte durch Leiharbeitnehmer

– Zur Verpflichtung zur innerbetrieblichen Ausschreibung von Arbeitsplätzen vor der Einstellung von Leiharbeitnehmern

 

Normenkette

BetrVG §§ 93, 99 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 3, 5; AÜG § 14 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Braunschweig (Beschluss vom 22.06.2006; Aktenzeichen 3 BV 34/05)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 23.01.2008; Aktenzeichen 1 ABR 74/06)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 22.06.2005 – 3 BV 34/05 – abgeändert.

  1. Die vom Betriebsrat mit Hausmitteilung vom 4. März 2005 verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Damen und Herren B., B1, B2, D., D1, D2, G., G1, G2, H., K., K1, K2, K3, L., M., Y., M., M1, N., N1, Z. P., P1, R., R1, A. S., M. S., S1, T., T1, B. W., W1, W2, W3

    sowie die vom Betriebsrat mit Hausmitteilung vom 15. März 2005 verweigerte Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung der Damen und Herren A., B3, B4, B5, C., D3, D4, D5, D6, G3, H1, J., J1, J2, K4, L1, M2, M3, B. P., P2, R2, R3, S2, T2, V, H. W., W4, W5, X., X. Z. und Z1 wird ersetzt.

  2. Es wird festgestellt, dass die am 12. März 2005 vorgenommene vorläufige Einstellung der vorstehend unter Ziff. 1 zweiter Absatz genannten Damen und Herren aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
  3. Die vom Betriebsrat mit Hausmitteilung vom 23. März 2005 verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Damen und Herren B6, D7, E., Y. L2, Z. L2, L3, L4, P3, S3 und V2,

    sowie

  4. die vom Betriebsrat mit Hausmitteilung vom 24. März 2005 verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Damen und Herren H. W., W4, G2, N2, P4, S4, W6, R4, S4, T3, D8, F., L5, P5 und R5;

    sowie

  5. die vom Betriebsrat mit Hausmitteilung vom 24. März 2005 verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Damen und Herren G4, P6 und D9

    wird ersetzt.

  6. Es wird festgestellt, dass die am 15. März 2005 vorgenommene vorläufige Einstellung der vorstehend unter Ziff. 3 genannten Damen und Herren, die am 18. März 2005 unter Ziff. 4 genannten Damen und Herren sowie die am 22. März 2005 unter Ziff. 5 genannten Damen und Herren aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
  7. Die vom Betriebsrat mit Hausmitteilung vom 30. März 2005 verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Damen und Herren G4, H2, H3, K4 und O. wird ersetzt.
  8. Es wird festgestellt, dass die am 24. März 2005 vorgenommene vorläufige Einstellung der vorstehend genannten Damen und Herren aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
  9. Die vom Betriebsrat mit Hausmitteilung vom 4. April 2005 verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Damen und Herren A1, D10, H4, K5, K. N3, K6, L. N3 und R6 wird ersetzt.
  10. Es wird festgestellt, dass die am 4. April 2005 vorgenommene vorläufige Einstellung der unter Ziff. 9 genannten Damen und Herren aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
  11. Die vom Betriebsrat mit Hausmitteilung vom 20. April 2005 verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Damen und Herren N4, F1 und B7 wird ersetzt.
  12. Es wird festgestellt, dass die am 21. April 2005 vorgenommene vorläufige Einstellung der unter Ziff. 11 genannten Damen und Herren aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
  13. Die vom Betriebsrat mit Hausmitteilung vom 12. Mai 2005 verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Damen und Herren B8, J3, C., C1, G4, J4, N5, A. S4 und K7 wird ersetzt.
  14. Es wird festgestellt, dass die am 4. Mai 2005 und 6. Mai 2005 vorgenommene vorläufige Einstellung der unter Ziff. 13 genannten Damen und Herren aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern und über ihre vorläufige Beschäftigung.

Der Arbeitgeber betreibt eine Druckerei und einen Zeitungsverlag und beschäftigt regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer. Er setzte in der Rotationsendverarbeitung seit Jahren im Bereich Ladestraße/Post und im Bereich Beilageneinlage/Beipack je nach Bedarf im Rahmen befristeter Tagesarbeitsverhältnisse sogenannte Abrufer ein. Diese wurden abweichend vom Flächentarifvertrag auf Grund eines bis zum 31.12.2004 befristeten Haustarifvertrags vom 29.07.2002 (Bl. 21 f. d.A.) und der ergänzenden Betriebsvereinbarung vom 30.07.2002 (Bl. 23 f. d.A.) niedriger entlohnt.

Daneben testete der Arbeitgeber seit Juni 2004 im Bereich Beipack den Einsatz von vier Leiharbeitnehmern der Firma P. GmbH (zukünftig Verleiher), weswegen es zu einem Zustimmungsersetzungsstreit zwischen den ...

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