Rz. 20

Gesichert sind die laufenden Leistungen an die Betriebsrentner und die Ansprüche derjenigen Arbeitnehmer, bei denen alle Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung gegeben sind.[17]

 

Rz. 21

 

Hinweis

Eine Anpassung der laufenden Leistungen gem. § 16 BetrAVG zu Lasten des Trägers der Insolvenzsicherung findet allerdings nicht mehr statt.[18]

 

Rz. 22

Gesichert sind weiterhin die unverfallbaren Anwartschaften gem. § 2 BetrAVG. Beruht die Unverfallbarkeit auf einer vertraglichen Vereinbarung, liegen aber die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 BetrAVG nicht vor, sind die entsprechenden Ansprüche nicht gesichert. Der Träger der Insolvenzsicherung ist an solche vertraglichen Abreden nicht gebunden.[19]

 

Rz. 23

 

Hinweis

Allerdings kann die Unverfallbarkeit auf vertragliche begründete Anrechnung von Vordienstzeiten beruhen, daran ist dann auch der Träger der Insolvenzsicherung gebunden.[20]

 

Rz. 24

Versorgungsanwartschaften sind aber nur in Höhe des gesetzlichen Mindestschutzes insolvenzgesichert. Von den gesetzlichen Berechnungsgrundsätzen kann zugunsten der Versorgungsberechtigten abgewichen werden. Derartige Vereinbarungen verpflichten zwar den Arbeitgeber, grundsätzlich aber nicht den Pensions-Sicherungs-Verein.[21]

 

Rz. 25

Der Insolvenzschutz ist für Versorgungsempfänger und Versorgungsanwärter unterschiedlich ausgestaltet. Die Versorgungsempfänger genießen nach dem Betriebsrentengesetz einen weiter gehenden Insolvenzschutz als die Versorgungsanwärter.[22] Bei den Versorgungsempfängern kommt es nach § 7 Abs. 1 BetrAVG ohne Einschränkung auf die Versorgungszusage an. Für den Insolvenzschutz der Versorgungsanwärter verlangt § 7 Abs. 2 BetrAVG, dass die Versorgungsanwartschaft bei der Insolvenzeröffnung nach der gesetzlichen Vorschrift des § 1b BetrAVG unverfallbar ist. Eine lediglich vertragliche Unverfallbarkeit reicht nicht aus.[23]

 

Rz. 26

Nach § 17 gilt u.a. § 1b BetrAVG und damit auch § 30f BetrAVG entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn die Versorgungszusage aus Anlass der Tätigkeit für ein Unternehmen erteilt wird. Das setzt voraus, dass diese Tätigkeit aufgrund vertraglicher Beziehungen zwischen dem die Versorgungszusage Erteilenden und dem Versorgungsberechtigten erfolgt und die Tätigkeit des Versorgungsberechtigten dem Versorgungsverpflichteten nicht nur wirtschaftlich zugutekommt.[24]

 

Rz. 27

Dies gilt auch für sog. Nachdienstzeitenvereinbarungen. Hiermit sollen Dienstzeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Nachdienstzeiten) berücksichtigt werden. Darin liegt der Verzicht, die Betriebsrente wegen des vorzeitigen Ausscheidens – wie gesetzlich vorgesehen – zeitratierlich, d.h. im Verhältnis der erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zum Renteneintritt erreichbaren Betriebszugehörigkeit zu kürzen.

 

Rz. 28

Die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen werden in § 7 Abs. 2 S. 3 bis 5 BetrAVG bestimmt. § 7 Abs. 3 BetrAVG legt Höchstgrenzen fest (das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Rentenfälligkeit geltenden monatlichen Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV), oberhalb derer keine Insolvenzsicherung besteht.

 

Rz. 29

Zur Berechnung der zu leistenden betrieblichen Altersversorgung nach einem Betriebsübergang in der Insolvenz hat das LAG Mainz ausgeführt: Eine Haftung des Betriebserwerbers, der einen Betrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt, für vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdiente Versorgungsleistungen besteht trotz der in § 613a BGB an sich vorgesehenen Erwerberhaftung wegen des insolvenzrechtlichen Grundsatzes der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung nicht. Der Tatsache, dass der Erwerber nicht für den Teil der Versorgungsleistungen haftet, die bis zur Insolvenzeröffnung erdient wurden, ist durch eine zeitratierliche Berechnung Rechnung zu tragen. Dafür ist maßgeblich, welche Beschäftigungsdauer von der Insolvenzeröffnung bis zum Versorgungsfall angefallen ist und in welchem Verhältnis diese zur Gesamtbeschäftigungsdauer steht. Im Rahmen dieser Berechnung ist zunächst die Höhe der Versorgungsleistung zu ermitteln, wie sie ohne zeitratierliche Begrenzung bestünde. Hierbei ist von den für den Arbeitnehmer maßgebenden Versorgungsgrundsätzen auszugehen.[25]

 

Rz. 30

 

Hinweis

Der Arbeitnehmer genießt allerdings keinen Insolvenzschutz für Schäden, die sich aus unterlassenen Beitragszahlungen des Arbeitgebers bei einer Direktversicherung ergeben.[26] Insofern ist er auf Schadensersatzansprüche angewiesen, die sich ggf. gegen Geschäftsführer und Gesellschafter des Arbeitgebers richten können.

 

Rz. 31

Es ist nach der Auffassung des BAG rechtlich problematisch, wenn der Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung dem Arbeitnehmer anstelle von Barlohn eine Direktversicherung mit (voll) gezillmerten Tarifen zusagt. Die Zillmerung verstößt zwar nicht gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG. Es spricht jedoch einiges dafür, dass die auf gezillmerte Versicherungstarife abstellende betriebliche Altersversorgung eine

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge