Zusammenfassung

 
Überblick

Die betriebliche Altersversorgung ist bei Insolvenz des Arbeitgebers gesetzlich über den Pensions-Sicherungs-Verein abgesichert. Die Ansprüche der Arbeitnehmer gehen nicht verloren. Ergänzend können durch privatrechtliche Maßnahmen die Rechte der Arbeitnehmer über den gesetzlichen Insolvenzschutz hinaus geschützt werden. Der Insolvenzschutz der betrieblichen Altersversorgung wird weitgehend steuerneutral abgewickelt. Dies gilt seit 2018 auch für Rückdeckungsversicherungen, die vom Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers übernommen und mit eigenen Beiträgen fortgeführt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der Insolvenzschutz der betrieblichen Altersversorgung ist durch § 3 Nrn. 62, 65 EStG steuerlich begünstigt. Einzelheiten sind erläutert im BMF-Schreiben v. 12.8.2021, IV C 5 - S 2333/19/10008 :017, BStBl 2021 I S. 1050, Rz. 53 ff, geändert durch BMF-Schreiben v. 18.3.2022, IV C 5 - S 2333/19/10008 :026, BStBl 2022 I S. 333.

Sozialversicherung: Im Zusammenhang mit dem Insolvenzschutz ergibt sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV keine Beitragspflicht.

Lohnsteuer

1 Gesetzliche Insolvenzsicherung

Die betriebliche Altersversorgung ist für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) geschützt. Träger der Insolvenzsicherung, der bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers für dessen Verpflichtung einsteht, ist der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG)[1] in Köln.

Gesichert sind Ansprüche von Versorgungsempfängern (Betriebsrentner, Hinterbliebene, Versorgungsempfänger aufgrund eines Versorgungsausgleichs) auf laufende oder einmalige Leistungen ebenso wie unverfallbare Anwartschaften von Versorgungsanwärtern auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die auf folgenden Durchführungswegen beruhen:

  • Direkt-/Pensionszusagen des Arbeitgebers (= unmittelbare Versorgungszusagen),
  • Direktversicherungen, wenn das Bezugsrecht widerrufen wird oder bei unwiderruflichem Bezugsrecht die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgetreten, verpfändet oder beliehen sind,
  • Pensionskassen, wenn diese nicht dem gesetzlichen Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetz angehören[2] und auch nicht in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 Tarifvertragsgesetz organisiert sind,[3]
  • Pensionsfonds,
  • Unterstützungskassen.
 
Hinweis

Keine Insolvenzsicherung bei reiner Beitragszusage

Für reine Beitragszusagen ist eine Insolvenzsicherung über den Pensionssicherungsverein nicht vorgesehen.[4]

Die Mittel für die Insolvenzsicherung werden aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine sicherungspflichtige Pensionskasse durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.[5] Als Ausgaben, die der Arbeitgeber aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers erbringt, gehören die Beiträge an den Träger der Insolvenzsicherung zum steuerfreien Arbeitslohn.[6]

 
Wichtig

Rückversicherung des Trägers der Insolvenzsicherung

Beiträge, die der Träger der Insolvenzsicherung an ein Lebensversicherungsunternehmen zugunsten eines Versorgungsberechtigten und der Hinterbliebenen zur Ablösung seiner Verpflichtungen im Sicherungsfall (Insolvenz des Arbeitgebers) erbringt, sind ebenfalls steuerfrei.[7]

[2] Unter https://www.protektor-ag.de/de/sicherungsfonds/mitglieder kann eine Auflistung aller Pensionskassen, die Mitglied des Sicherungsfonds für Lebensversicherer sind, eingesehen werden.
[3] Insolvenzschutz bei Pensionskassen besteht erst seit dem Kalenderjahr 2022. Ist der Sicherungsfall vor dem 1.1.2022 eingetreten, besteht ein Anspruch gegen den PSVaG nur dann, wenn die Pensionskasse die vom Arbeitgeber zugesagte Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen einer Kürzung unter die von Eurostat für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt, § 30 BetrAVG.

2 Privatrechtliche Insolvenzsicherung

Arbeitgeber sichern die Ansprüche der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz häufig über die gesetzlich eingerichtete Insolvenzsicherung hinaus zusätzlich privatrechtlich ab. Diese privatrechtliche Absicherung erfolgt z. B. über das Modell der doppelseitigen Treuhand (sog. Contractual Trust Agreement – CTA-Modelle). Im Rahmen einer Verwaltungstreuhand überträgt der Arbeitgeber (Treugeber) Vermögenswerte auf einen Treuhänder, der das Vermögen zunächst für den Arbeitgeber verwaltet. Das gebildete Treuhandvermögen dient der Erfüllung der Verpflichtung des Arbeitgebers aus einer Direkt-/Pensionszusage. Gleichzeitig wird ...

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