Rz. 83

Die Arbeitgeber zahlen die Prämien zur Direktversicherung nicht aus Mitteln, die wirtschaftlich dem Arbeitnehmer zuzuordnen sind, sondern aus eigenen Mitteln. Daher gehören die vom Arbeitgeber gezahlten Prämien im Insolvenzfall zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter hat gegen die Bank daher ggf. aufgrund einer Anfechtung gem. §§ 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 143 Abs. 1 InsO einen Anspruch auf Rückzahlung der Versicherungsprämien.

 

Rz. 84

Dies gilt auch für eine Direktversicherung zur Altersvorsorge aufgrund einer Entgeltumwandlung. Die für eine Direktversicherung zur Altersvorsorge erfolgte Entgeltumwandlung begründet kein treuhänderisches Rechtsgeschäft. Die Arbeitgeber zahlen nach Auffassung des OLG Karlsruhe[75] auch in solchen Fällen die Prämien zur Entgeltumwandlung nicht aus Mitteln, die wirtschaftlich dem Arbeitnehmer zuzuordnen sind, sondern aus eigenen Mitteln. Daher gehören die vom Arbeitgeber gezahlten Prämien im Insolvenzfall ebenfalls zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter hat gegen die Bank daher auch in solchen Fällen unter den Voraussetzungen einer Anfechtung gem. §§ 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 143 Abs. 1 InsO einen Anspruch auf Rückzahlung der Versicherungsprämien.

 

Rz. 85

Die für diesen Anspruch notwendige Gläubigerbenachteiligung liegt nach Auffassung des OLG Karlsruhe vor.[76] Eine Benachteiligung wäre nur dann ausgeschlossen, wenn hinsichtlich der Versicherungsprämien ein Treuhandverhältnis zugunsten der Arbeitnehmer bestanden hätte, da treuhänderisch gebundenes Vermögen wirtschaftlich dem Treugeber zuzurechnen ist. Ein Treuhandverhältnis liege aber nicht vor. Die Entgeltumwandlungsabrede sei vielmehr als Schuldänderungsvertrag einzuordnen, durch den der bisher auf Zahlung an den Arbeitnehmer gerichtete Entgeltanspruch hinsichtlich des umgewandelten Teils endgültig entfällt und durch einen Anspruch auf Leistung der Versicherungsprämien ersetzt wird. Arbeitnehmer leisten somit die Versicherungsprämien aus dem wirtschaftlich und rechtlich ihnen zustehenden Vermögen.

 

Rz. 86

Eine Befugnis, über Vermögen zu verfügen, das wirtschaftlich den Arbeitnehmern zuzuordnen ist, werde durch die Entgeltumwandlungsabrede hingegen nicht geschaffen. Die Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG stellt somit kein treuhänderisches Rechtsgeschäft dar. Verfügbare Kreditmittel eines Schuldners bestimmten seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit ebenso wie vorhandenes Barvermögen. Eine Gläubigerbenachteiligung könne deshalb auch dann vorliegen, wenn die Befriedigung eines Gläubigers durch Lastschrift auf einem debitorisch geführten Konto des Schuldners erfolgt.

[75] OLG Karlsruhe v. 18.1.2007 – 12 U 185/06, NZI 2008, 188 = ZIP 2007, 286; dazu EWiR 2007, 405 (Schröder); Schäfer, NZI 2008, 151.
[76] OLG Karlsruhe v. 18.1.2007 – 12 U 185/06, NZI 2008, 188 = ZIP 2007, 286; dazu EWiR 2007, 405 (Schröder); Schäfer, NZI 2008, 151.

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