Rz. 159
Grundsätzlich hat das Gericht den Sachverständigen auszuwählen (§ 404 Abs. 1 ZPO). Dabei muss der Sachverständige aus dem betreffenden medizinischen Fachgebiet des beklagten Arztes stammen. Für Teilfragen kann ggf. eine ergänzende Stellungnahme eines Sachverständigen aus einem anderen Fachgebiet erforderlich sein.[317] Wird das Gutachten von einem anderen als dem im Beweisbeschluss benannten Sachverständigen erstellt, kann das Gericht ggf. den Beweisbeschluss ändern. In jedem Fall sind die Parteien vor Änderung des Beweisbeschlusses anzuhören. Lässt sich eine Partei im Beweisaufnahmetermin rügelos auf die Anhörung eines nicht bestellten Sachverständigen ein, kann die Bestellung im Nachhinein nicht mehr angefochten werden. Der Verfahrensfehler ist dann gem. § 295 Abs. 1 geheilt.[318] Ein von einem nicht bestellten Sachverständigen erstelltes Gutachten ist gleichwohl dann verwertbar, wenn der gerichtlicherseits bestellte Sachverständige sich die Ausführungen des ersten voll zu eigen macht.[319]
Sachverständige können in engen Grenzen auch wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.[320]
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