Rz. 159

Grundsätzlich hat das Gericht den Sachverständigen auszuwählen (§ 404 Abs. 1 ZPO). Dabei muss der Sachverständige aus dem betreffenden medizinischen Fachgebiet des beklagten Arztes stammen. Für Teilfragen kann ggf. eine ergänzende Stellungnahme eines Sachverständigen aus einem anderen Fachgebiet erforderlich sein.[317] Wird das Gutachten von einem anderen als dem im Beweisbeschluss benannten Sachverständigen erstellt, kann das Gericht ggf. den Beweisbeschluss ändern. In jedem Fall sind die Parteien vor Änderung des Beweisbeschlusses anzuhören. Lässt sich eine Partei im Beweisaufnahmetermin rügelos auf die Anhörung eines nicht bestellten Sachverständigen ein, kann die Bestellung im Nachhinein nicht mehr angefochten werden. Der Verfahrensfehler ist dann gem. § 295 Abs. 1 geheilt.[318] Ein von einem nicht bestellten Sachverständigen erstelltes Gutachten ist gleichwohl dann verwertbar, wenn der gerichtlicherseits bestellte Sachverständige sich die Ausführungen des ersten voll zu eigen macht.[319]

Sachverständige können in engen Grenzen auch wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.[320]

[317] OLG Hamm VersR 2001, 249; OLG Hamm VersR 2002, 613; Müller, MedR 2001, 487, 481; BGH v. 9.1.2018 – VI ZR 106/17: Bei eigener Sachkunde des Gerichts kann auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtetet werden.
[318] BGH GesR 2008, 192; OLG Zweibrücken NJW-RR 1999, 1368.
[319] OLG Frankfurt GesR 2009, 196: Wird das Patientenvorbringen seitens des behandelnden Arztes substantiiert bestritten, darf das Gericht die Verurteilung nicht allein auf ein, als Parteigutachten vorgelegtes MDK-Gutachten stützen, da es sich dabei um die Anmaßung fachfremden Wissens seitens des Richters handelt.
[320] Vgl. BGH v. 13.12.2016 – VI ZR 1/16, GesR 2017, 175, 177; OLG Frankfurt v. 9.6.2016 – 8 W 33/16, DS 2016, 204, 205.

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