Rz. 72

Zu (1) Zu Schadensersatzpflichten des Architekten bei falscher "Rechtsberatung" vgl. etwa OLG Hamm v. 15.2.2005 – 21 U 27/04 und OLG Brandenburg v. 26.9.2002 – 12 U 63/02.

Zu (2) Bei der Klageerwiderung wg. Pauschalhonorarvereinbarung ergeben sich keine Besonderheiten, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte bestehen, die Vereinbarung als solche anzugreifen. Bei einer Klage auf Zahlung in Abweichung von vertraglicher Honorarvereinbarung, Mindestsatzvergütung werden regelmäßig Ausführungen zur Bindungswirkung und deren Wegfall nötig. Bei einer Baukostenvereinbarung i.S.v. § 6 Abs. 2 HOAI 2009, bzw. § 6 Abs. 3 HOAI 2013 könnte man etwa daran denken, ob der Architekt hier Referenzobjekte falsch angegeben hat oder sonst den Bauherrn "getäuscht" hat, ohne dass diesem das hätte auffallen müssen – daneben könnten, sofern eine andere Abrechnungsgrundlage ein niedrigeres Honorar ergeben würde, auch die Umstände der Vereinbarung angegriffen werden ("bei Vertragsschluss"?, Nichtvorliegen von Planungen für Kostenschätzung?, Schriftlichkeit? – vgl. § 6 Abs. 2 HOAI 2009/§ 6 Abs. 3 HOAI 2013).

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