Normenkette

BGB § 635; HOAI § 15 Nr. 7

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 11 O 418/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.2.2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Frankfurt (Oder) – Az.: 11 O 418/01 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen aus einem Architektvertrag in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hinsichtlich der Berechnung der Vertragsstrafe war zwischen den Parteien in erster Instanz bereits unstreitig, dass der TGA im Laufe der Durchführung der Arbeiten Mehrleistungen im Umfang von 14,5 % des Ursprungsauftrages zusätzlich in Auftrag gegeben worden waren und dass der Beklagte mit Schreiben vom 3.8.1993, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, ggü. der TGA im Namen des Klägers eine Vertragsstrafe i.H.v. 105.526,99 DM netto geltend gemacht hat.

Das LG hat die Klage durch Urteil vom 27.2.2002, dem Kläger zugestellt am 6.3.2002, abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit einem am Montag dem 8.4.2002 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 6.6.2002 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Mit der Berufung verfolgt der Kläger unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen seinen Antrag in voller Höhe weiter. Er meint, der Beklagte sei als Architekt verpflichtet gewesen, den Vertragsentwurf so vorzubereiten, dass die zu vereinbarende Vertragsstrafe auch wirksam werden konnte. Das Begleitschreiben entlaste den Beklagten nicht. Hinsichtlich der Schadenshöhe nimmt der Kläger Bezug auf sein Vorbringen erster Instanz.

Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des LG Frankfurt (Oder) vom 27.2.2002 (Az: 11 O 418/01) den Beklagten zu verurteilen, an ihn 182.716,66 DM nebst 7,85 % Zinsen aus

  • einem Teilbetrag von 134.547,27 DM seit dem 19.5.2000,
  • einem Teilbetrag von 11.200 DM seit dem 28.9.2000,
  • einem Teilbetrag von 3.600 DM seit dem 15.12.2000,
  • einem Teilbetrag von 11.127,87 DM seit dem 12.12.2000,
  • einem Teilbetrag von 4.250,40 DM seit dem 29.6.1995,
  • einem Teilbetrag von 6.932,62 DM seit dem 3.7.1999,
  • einem Teilbetrag von 2.079 DM seit dem 26.11.1999,
  • einem Teilbetrag von 360 DM seit dem 6.5.2000,
  • einem Teilbetrag von 5.718,80 DM seit dem 28.8.1999 und
  • einem Teilbetrag von 2.900,70 DM seit dem 17.6.2000

zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte nimmt ebenfalls Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Er meint, ein Architekt müsse nur die Vorgaben des Bauherrn berücksichtigen, der Kläger habe jedoch nie die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ausdrücklich verlangt. Er habe ihn auch nur darum gebeten, als Muster einen alten Bauvertrag zu überlassen. Dies sei so geschehen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen. Allerdings steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten aus § 635 BGB zu. Er hat jedoch einen auf der Pflichtverletzung des Beklagten beruhenden Schaden nicht hinreichend dargelegt.

Soweit die Aktivlegitimation des Klägers im Hinblick auf eine angebliche Abtretung aller Ansprüche an die E. GmbH bestritten worden ist, ist dies nach Vorlegung der Rückabtretungserklärung vom 6.2.2002 (Bl. 188) unbeachtlich, da jedenfalls eine wirksame Rückabtretung stattgefunden hat.

Soweit der Beklagte seine Verantwortung unter Hinweis auf einen Vertrag des Klägers mit dem Planungsbüro F. in Abrede stellt, greift dies nicht durch. Der Beklagte war verantwortlich für den Entwurf des Bauwerksvertrages, der sodann zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers und der TGA geschlossen worden ist. Gemäß Architektenvertrag vom 31.5./17.6.1991 war der Beklagte mit sämtlichen Leistungsphasen gem. § 15 HOAI im Hinblick auf die Sanierung und Modernisierung des Kreispflegeheims M. beauftragt worden. Unter 2 Ziff. 2.1.7 des Vertrags ist die Mitwirkung bei der Vergabe und insb. die Mitwirkung bei der Auftragsvergabe gesondert aufgeführt. Der Beklagte bestreitet auch nicht, den Entwurf eines Bauwerksvertrages der Klägerin auf Grund des Architektenvertrags zur Verfügung gestellt zu haben. Ob zusätzlich das Planungsbüro F. hinsichtlich des Gewerks der TGA beauftragt worden ist, ist unerheblich. Der Vertrag zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits enthält j...

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