Rz. 37

Wird die Geschäftsgebühr zwar nach dem vollen Gebührensatz, jedoch nach einem geringeren Gegenstandswert zugesprochen, wird die Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren hälftig nach dem Wert angerechnet, nach dem sie zugesprochen worden ist.

 

Beispiel 22: Anrechnung bei Titulierung, geringerer Wert

Der Anwalt klagt neben der Hauptsache (Wert: 8.000,00 EUR) eine 1,5-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) daraus ein. Das Gericht spricht lediglich 4.000,00 EUR sowie eine 1,5-Gebühr daraus zu und weist die Klage im Übrigen ab.

Anzurechnen ist die Geschäftsgebühr nur in Höhe der Hälfte des zugesprochenen Satzes, also in Höhe von 0,75, allerdings nur aus dem zugesprochenen Wert.

Der Mandant erhält daher als materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch zugesprochen:

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   417,00 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 437,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   83,03 EUR
Gesamt   520,03 EUR

Im Wege der Kostenfestsetzung/-ausgleichung sind zu berücksichtigen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   652,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 208,50 EUR
  0,75 aus 4.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   602,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.066,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   202,64 EUR
Gesamt   1.269,14 EUR

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