Rz. 56
Schließen die Parteien einen Vergleich über Hauptsache und vorgerichtliche Kosten und ergibt sich aus dem Vergleich nicht eindeutig, inwieweit die Geschäftsgebühr dabei in der Vergleichssumme enthalten sein soll, kommt eine Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht in Betracht.[20]
Beispiel 32: Anrechnung bei Vergleich, fehlende Regelung
Der Kläger hatte 8.000,00 EUR eingeklagt sowie eine daraus vorgerichtlich entstandene 1,5-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) in Höhe von
1. | 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV | 753,00 EUR | |
(Wert: 8.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 773,00 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 146,87 EUR | |
Gesamt | 919,87 EUR |
Im Termin schließen die Parteien einen Vergleich, wonach sich der Beklagte verpflichtet, zum Ausgleich der Klageforderung einen Betrag in Höhe von 6.000,00 EUR zu zahlen.
Da sich aus dem Vergleich nicht ergibt, inwieweit die Geschäftsgebühr tituliert sein soll, kommt eine Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht in Betracht. Die Verfahrensgebühr ist ungekürzt festzusetzen.
Rz. 57
Dieses Ergebnis ist für den Beklagten nachteilig, da er sich jetzt nicht auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr berufen kann. Für den Kläger ist dies zunächst einmal vorteilhaft. Probleme ergeben sich jedoch, wenn der Kläger rechtsschutzversichert ist. Der Anspruch auf Ersatz der Geschäftsgebühr ist dann nämlich gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen. Dieser wird nicht ohne Weiteres damit einverstanden sein, dass im Wege des Gesamtvergleichs auf den vorprozessualen Kostenerstattungsanspruch verzichtet worden ist.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen