Rz. 12

Nach § 82b Abs. 2 BGB n.F. ist die Stiftung nach der Anerkennung durch den Stiftungsvorstand in öffentlich beglaubigter Form zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 StRG).[5] Ist die Anmeldung von einem Notar beglaubigt, kann die Einreichung bei der Registerbehörde auch durch diesen erfolgen (§ 3 Abs. 3 StRG).

Die Eintragung in das Stiftungsregister ist nur deklaratorisch und folgt der (konstitutiven) Anerkennung durch die Stiftungsbehörde.

Bei der Anmeldung sind die Vorstandsmitglieder, etwaige besondere Vertreter sowie jeweils deren Vertretungsmacht einschließlich etwaiger Beschränkungen anzugeben (§ 82b Abs. 2 S. 1 BGB n.F.).

 

Rz. 13

Als Unterlagen sind beizufügen die Anerkennungsentscheidung der Stiftungsbehörde, die Stiftungssatzung sowie "die Dokumente über die Bestellung der Vorstandsmitglieder und der besonderen Vertreter" (§ 82b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 BGB n.F.).

Wie auch ausdrücklich in der Gesetzesbegründung vermerkt, ist die Vorlage des Stiftungsgeschäfts nicht erforderlich, so dass dieses auch nicht zu den Registerakten genommen wird. Das ist im Hinblick auf dort enthaltene vertrauliche Informationen, wie z.B. die konkrete Vermögensausstattung, sachgerecht und zu begrüßen.

Eine gewisse Diskrepanz zur erforderlichen Vorlage der Dokumente über die Bestellung der Vorstandsmitglieder ergibt sich allerdings insofern, als bislang die Bestellung der ersten Stiftungsvorstandsmitglieder üblicherweise Teil der Regelungen des Stiftungsgeschäfts ist, welches aber nicht zum Register vorgelegt werden soll. Hier wird man in der zukünftigen Praxis möglicherweise ein zusätzliches, vom Stifter unterzeichnetes Dokument mit der Ernennung der ersten Organmitglieder fertigen müssen.

 

Rz. 14

Weitere Anmeldepflichten nach der Ersteintragung zum Register regeln § 84d BGB n.F. (Änderungen beim Vorstand oder besonderen Vertretern), § 85b BGB n.F. (Satzungsänderungen), § 86i BGB n.F. (Zusammenlegung und Zulegung) sowie § 87d BGB n.F. (Auflösung, Aufhebung, Liquidation).

 

Rz. 15

§ 82d BGB n.F. regelt die Publizitätswirkung und damit den durch das Register gewährten Vertrauensschutz. Wie auch in der Gesetzesbegründung vermerkt, ist die Regelung den für das Handelsregister geltenden Regelungen in § 15 Abs. 1 und 2 HGB und den für das Vereinsregister geltenden Regelungen in § 68 BGB nachgebildet. Bekanntmachungen sind allerdings nicht vorgesehen.

Die Vorschrift sieht eine sog. negative Publizität vor. Geschützt wird der gute Glaube daran, dass etwas, das nicht eingetragen ist, rechtlich nicht gilt, nicht hingegen der gute Glaube daran, dass das, was eingetragen ist, rechtlich gilt.[6]

Zu Einzelheiten der Publizitätswirkung kann insofern auf die bestehende Rechtsprechung und Literatur zu den Parallelvorschriften des Vereins- und Handelsrechts zurückgegriffen werden.

[5] Zu Umfang und Verantwortlichkeiten der Eintragung siehe auch Heuel/Kraftsoff/Stolte, Stiftung & Sponsoring, Rote Seiten 05.21, S. 14 f.
[6] MüKo-BGB/Leuschner, § 68 BGB Rn 1; siehe auch Hüttemann/Rawert, Beilage zu ZIP 33/2021, X. 3.

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