Rz. 10

Die Anwaltsgebühren und sonstigen notwendigen Auslagen[42] (Einzelheiten siehe in der Fußnote) sind dem Beschwerdeführer ganz oder teilweise zu erstatten, sofern eine Verfassungsbeschwerde oder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründet ist, § 34a Abs. 2 BVerfGG; ggf. auch aus Billigkeitsgründen (vgl. § 34a Abs. 3 BVerfGG) z.B. im Fall einer Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, nicht jedoch falls schon Parallelverfahren anhängig sind – u.U. aber doch – oder sofern der e.A.-Antrag Erfolg hatte, jedoch die Verfassungsbeschwerde erfolglos blieb, auch nicht bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde, bevor über die Anhörungsrüge entschieden war.[43] Ferner wird eine Auslagenerstattung zuerkannt, sofern die Verfassungsbeschwerde ursprünglich begründet war, ihre Annahme aber nicht mehr angezeigt ist, oder sofern sie zwar teilweise verworfen und teilweise zurückgewiesen wurde, aber in der Sache zur Klärung von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beigetragen hat,[44] nicht jedoch nach Erledigterklärung, wenn die Verfassungsbeschwerde ursprünglich mangels hinreichender Begründung unzulässig war.[45] Prozesskostenhilfe wird im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur gewährt, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (zur Frist siehe Rdn 13).[46]

[42] BVerfGE 98, 163 (mehrere Rechtsanwälte); BVerfGE 96, 217 (Beweisgebühr, Reisekosten, Schreibauslagen); BVerfG NJW 1996, 382 (Schreibauslagen, Mehrwertsteuer); BVerfG NJW-RR 1995, 441 (Reisekosten); BVerfG NJW 1994, 1525 (Kostenerstattung für einen nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer); BVerfG NJW 1985, 334 (Ablichtungen); BVerfG NJW 1983, 1657 (Beweisgebühr).

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