Rz. 46

Will das Gericht vom Sachverständigengutachten abweichen, muss es sich in den Urteilsgründen mit dem Gutachten auseinandersetzen (BGH NStZ 1994, 503). Schließt es sich dem Sachverständigengutachten an, genügt es nicht, hierauf Bezug zu nehmen. Es muss vielmehr die wesentlichen Grundlagen und die daraus vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil mitteilen (BGH StraFo 2000, 90; OLG Koblenz DAR 2006, 101; OLG Bamberg NZV 2017, 89; DAR 18, 93).

 

Rz. 47

Außerdem muss das Gericht darlegen, dass es dem Sachverständigen aufgrund eigener Überzeugungsbildung folgt. Dem genügt es nicht bereits dadurch, dass es die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergibt, sondern es muss begründen, warum es das Gutachten für richtig befunden hat (BGH NStZ 1986, 311; StV 1987, 528). Jedenfalls genügen hierzu Formulierungen wie "mit den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist das Gericht der Überzeugung" nicht.[3]

 

Rz. 48

Die genannten Grundsätze gelten erst recht, wenn das Gericht einem von zwei vernommenen Sachverständigen folgen will (BGH NStZ 1994, 503). Dann muss der Richter nämlich nicht nur die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen beider Sachverständiger wiedergeben, sondern darüber hinaus näher begründen, warum er nicht dem einen, sondern dem anderen Sachverständigen folgt (BayObLG zfs 1993, 41).

 

Achtung: Von der Verteidigung vorgelegtes Gutachten

Hat der Verteidiger ein Sachverständigengutachten vorgelegt, muss die Beweisaufnahme sich auch auf die inhaltliche Würdigung des Gutachtens erstrecken. Das Urteil muss dann den Inhalt des Gutachtens mitteilen oder sich in anderer Form für das Revisionsgericht nachprüfbar inhaltlich mit dem Gutachten auseinandersetzen (OLG Jena DAR 2013, 161).

[3] KK-Hürxtal, § 261 StPO.

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