Rz. 17

Kommt es im Zusammenhang mit – wie oben entwickelt (siehe Rdn 11 ff.) – behördlich veranlassten Abschleppvorgängen zu Schäden am Fahrzeug, so haftet die anordnende Körperschaft, weil die Stellung des Unternehmers in Abwicklung der Vollstreckungsmaßnahme derjenigen eines Verwaltungshelfers angenähert ist bzw. weil er als Erfüllungsgehilfe der Vollstreckungsbehörde tätig wird. Er ist damit als "Beamter im haftungsrechtlichen Sinne" anzusehen. Der Abschleppunternehmer haftet grundsätzlich nicht, Art. 34 GG, § 839 BGB.[32]

 

Rz. 18

Gleiches hat zu gelten, wenn der Schaden im Anschluss an einen Abschleppvorgang dann auf dem Verwahrplatz entstanden ist. Die hoheitliche Anordnung, das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug abzuschleppen und anschließend zu verwahren, stellt sich nämlich als einheitliche Gesamtmaßnahme im Rahmen einer Vollstreckung dar.[33]

 

Rz. 19

Der Abschleppunternehmer kann aber daneben in besonderen Fällen nach § 7 StVG (Halterhaftung) haften. Diese Haftung wird durch Art. 34 GG, § 839 BGB nicht verdrängt.[34] Dann muss der Schaden aber auch "bei dem Betrieb eines Kfz" erfolgt sein. Das ist nur dann der Fall, wenn ein Schaden mit dem Kfz als Verkehrsmittel verbunden ist. Die unsachgemäße Durchführung eines Abschleppvorganges erfüllt dieses Tatbestandsmerkmal aber gerade nicht.[35] Eine Haftung des Abschleppunternehmers aus § 7 Abs. 1 StVG besteht in einem solchen Fall nicht: Da das Fahrzeug des Geschädigten auf den Abschleppwagen gehoben und auf diesem abtransportiert worden ist, bilden beide Fahrzeuge jedenfalls eine Betriebseinheit.[36] Die Haftung des Halters aus § 7 Abs. 1 StVG erstreckt sich aber nicht auf Schäden an dem gehaltenen oder dem mit diesem eine Betriebseinheit bildenden Fahrzeug.[37]

 

Rz. 20

Sind Ersatzansprüche gegen den Abschleppunternehmer nicht aufgrund bestehender Amtshaftung ausgeschlossen, so haftet er nach §§ 823 ff. BGB. Daneben sind Ansprüche gegen ihn aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem abgeschlossenen Vertrag i.V.m. den Grundsätzen über den "Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter" möglich.[38]

[33] BGH NJW 2006, 1804; LG Frankfurt DAR 2000, 268; a.A. OLG Hamm NJW 2001, 375, 376; insgesamt dazu auch Werner in Roth, Verkehrsrecht, § 20 Rn 105 m.w.N.
[34] BGH NJW 1993, 1258; BGH NVwZ 2006, 964, 965; LG Frankfurt DAR 2000, 268.
[35] LG Frankfurt DAR 2000, 268.
[36] BGH, Urt. v. 18.2.2014 – VI ZR 383/12, zfs 2014, 438 Rn 15 unter Hinweis auf Senatsurteile vom 30.10.1962 – VI ZR 4/62, VersR 1963, 47, 48; v. 11.7.1978 – VI ZR 138/76, VersR 1978, 1070, 1071; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 7 StVG Rn 8.
[37] BGH, Urt. v. 18.2.2014 – VI ZR 383/12, zfs 2014, 438 Rn 15, mit Anm. Diehl unter Hinweis auf Senatsurteil v. 7.12.2010 – VI ZR 288/09, BGHZ 187, 379 Rn 11; Wussow/Fad, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 17 Rn 17; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 3 Rn 252; Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 8 StVG Rn 14.
[38] LG Frankfurt VersR 2002, 1260; Werner in Roth, Verkehrsrecht, § 20 Rn 113.

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