Leitsatz (amtlich)

a) Beauftragt die Straßenverkehrsbehörde zur Vollstreckung des in einem Verkehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme einen privaten Unternehmer mit dem Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs, so wird der Unternehmer bei der Durchführung des Abschleppauftrages hoheitlich tätig.

b) Durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme wird ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet, auf das die §§ 276, 278, 280 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind.

c) Der Eigentümer des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ist in einer solchen Fallkonstellation nicht in den Schutzbereich des zwischen dem Verwaltungsträger und dem privaten Unternehmer geschlossenen Vertrages über das Abschleppen seines Fahrzeugs einbezogen.

 

Normenkette

BGB §§ 328, 839; GG Art. 34

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 27.07.2012; Aktenzeichen 1 S 19/12)

AG Mannheim (Entscheidung vom 20.01.2012; Aktenzeichen 3 C 392/11)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Mannheim vom 27.7.2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Der Beklagte betreibt ein Abschleppunternehmen. Am 12.2.2011 schleppte er im Auftrag der Stadt M. das vom Kläger verbotswidrig geparkte Fahrzeug ab und stellte es auf dem Parkplatz des Ordnungsamtes ab. Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei bei dem Abschleppvorgang beschädigt worden, wodurch ihm ein Schaden i.H.v. 3.356,36 EUR entstanden sei. Die auf Ersatz seines Schadens gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom LG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Rz. 2

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger gegen den Beklagten keine Schadensersatzansprüche zu. Der Beklagte sei nicht passivlegitimiert, da gem. Art. 34 Satz 1 GG eine Haftungsverlagerung auf die Stadt M. eingetreten sei. Der Beklagte habe bei Durchführung der von der Stadt M. angeordneten Abschleppmaßnahme in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt. Er hafte auch nicht aus § 328 BGB analog. Der zwischen der Stadt M. und dem Beklagten geschlossene Vertrag entfalte keine Schutzwirkung zugunsten des Klägers. Es könne offen bleiben, ob der Beklagte nach dem mit der Stadt M. geschlossenen Vertrag verpflichtet gewesen sei, eine Hakenlastversicherung abzuschließen. Denn auch dann könne der Vertrag nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Vertragspartner dem durch den Abschleppvorgang geschädigten Fahrzeugeigentümer eigene vertragliche Ansprüche gegen das Abschleppunternehmen hätten einräumen wollen. Die Verpflichtung zum Abschluss einer Hakenlastversicherung diene vielmehr ausschließlich dem Zweck, dem Gläubiger der Abschleppleistung im Falle der Beschädigung des Fahrzeugs unabhängig von der Solvenz des Vertragspartners den Regress zu ermöglichen. Der Beklagte hafte auch nicht aus § 7 StVG. Der behauptete Schaden sei nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursacht worden. Es hätten sich keine Gefahren des Straßenverkehrs ausgewirkt.

II.

Rz. 3

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

Rz. 4

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass deliktische Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten wegen der behaupteten Beschädigung seines Fahrzeugs im Rahmen des Abschleppvorgangs gem. Art. 34 Satz 1 GG ausgeschlossen sind. Der Beklagte handelte bei der Durchführung des ihm von der Stadt M. erteilten Abschleppauftrages in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes, so dass die Verantwortlichkeit für sein etwaiges Fehlverhalten allein die Stadt M. trifft.

Rz. 5

a) Zieht der Staat private Unternehmer zur Erfüllung ihm obliegender Aufgaben auf privatrechtlicher Grundlage heran, so hängt die Qualifikation der Tätigkeit des Unternehmers als hoheitlich oder nicht hoheitlich von dem Charakter der wahrgenommenen Aufgabe, der Sachnähe der übertragenen Tätigkeit zu dieser Aufgabe und dem Grad der Einbindung des Unternehmers in den behördlichen Pflichtenkreis ab. Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung kann sich der Staat der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten seiner Bediensteten nicht dadurch entziehen, dass er die Durchführung einer von ihm angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (vgl. BGH, Urt. v. 21.1.1993 - III ZR 189/91, BGHZ 121, 161, 165 f.; OLG Düsseldorf VersR 1997, 239; OLG Saarbrücken NJW-RR 2007, 681, 682; LG Frankfurt, DAR 2000, 268, 269; VG Bremen, Urt. v. 1.10.2008 - 5 K 3144/07, juris Rz. 25; Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearb. 2013, § 839 Rz. 100 f.; Geigel/Kapsa, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 20 Rz. 12, 31 m.w.N.).

Rz. 6

b) Nach diesen Grundsätzen handelte der Beklagte bei der Durchführung des Abschleppauftrages hoheitlich. Er war für die Stadt M. im Rahmen der Eingriffsverwaltung als deren "Erfüllungsgehilfe" tätig. Seine Beauftragung mit dem Abschleppen des unerlaubt geparkten Fahrzeugs des Klägers diente der Vollstreckung des in dem - vom Kläger missachteten - Verkehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme (vgl. BVerwGE 102, 316, 318 f.; VGH BW NJW 2010, 1898, 1899 f.; NVwZ-RR 1996, 149; Hessischer VGH, Urt. v. 17.3.1998 - 11 UE 2393/96, juris; Hamburgisches OVG, Urt. v. 19.8.1993 - Bf VII 3/93, juris Rz. 29 ff.; VG Bremen, Urt. v. 1.10.2008 - 5 K 3144/07, juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 3.12.2013 - 14 K 2904/13, juris). Hätte die Stadt M. als Straßenverkehrsbehörde den Abschleppvorgang mit eigenen Mitteln durchgeführt, so stände der hoheitliche Charakter der Maßnahme außer Zweifel. Deren rechtliche Beurteilung als Vollstreckungshandlung kann aber nicht davon abhängen, ob die Vollstreckungsbehörde selbst oder ein Dritter im Auftrag dieser Behörde die Maßnahme durchführt (vgl. BGH, Urt. v. 21.1.1993 - III ZR 189/91, BGHZ 121, 161, 166; OLG Düsseldorf VersR 1997, 239; OLG Saarbrücken NJW-RR 2007, 681, 682; LG Frankfurt, DAR 2000, 268, 269; VG Bremen, Urt. v. 1.10.2008 - 5 K 3144/07, juris Rz. 25; Staudinger/Wöstmann, a.a.O.; Geigel/Kapsa, a.a.O.).

Rz. 7

c) Da der Beklagte hoheitlich gehandelt hat, trifft die Verantwortlichkeit für sein etwaiges Fehlverhalten gem. Art. 34 Satz 1 GG allein die Stadt M. Die in dieser Bestimmung geregelte Haftungsverlagerung stellt eine befreiende Schuldübernahme kraft Gesetzes dar mit der Folge, dass der Beamte, der seine Amtspflicht verletzt hat, persönlich nicht aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1986 - III ZR 151/85, BGHZ 99, 62, 63 f.; v. 21.1.1993 - III ZR 189/91, BGHZ 121, 161, 163, 167 f.).

Rz. 8

2. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach dem Kläger kein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu seinen Gunsten zusteht. Der Kläger ist nicht in den Schutzbereich des zwischen der Stadt M. und dem Beklagten geschlossenen Vertrages über das Abschleppen seines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs einbezogen.

Rz. 9

a) Neben dem gesetzlich geregelten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), der für den Dritten einen Anspruch auf die vereinbarte Leistung begründet, hat die Rechtsprechung den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter herausgebildet. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Vertragspartner zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2004 - X ZR 283/02, VersR 2005, 517, 518 f. m.w.N.). Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrages und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maß auch dem Dritten entgegengebracht wird. Danach wird ein Dritter nur dann in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein besonderes Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2013 - III ZR 82/11, juris Rz. 12 m.w.N.; Gottwald in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 328 Rz. 177 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 328 Rz. 13 ff., jeweils m.w.N.).

Rz. 10

b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Stadt M. ein besonderes Interesse an der Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertrags hatte. Denn es fehlt jedenfalls an der erforderlichen Schutzbedürftigkeit.

Rz. 11

aa) Damit die Haftung des Schuldners nicht unkalkulierbar ausgedehnt wird, sind an die Einbeziehung von Dritten in den vertraglichen Schutz strenge Anforderungen zu stellen. An der Ausdehnung des Vertragsschutzes muss nach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der Dritte andernfalls nicht ausreichend geschützt wäre (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.1978 - VIII ZR 47/77, BGHZ 70, 327, 329 f.; v. 2.7.1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 173 f., 176; Gottwald in MünchKomm/BGB, a.a.O., Rz. 185; Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rz. 18, jeweils m.w.N.). Eine Einbeziehung des Dritten ist deshalb regelmäßig zu verneinen, wenn ihm eigene vertragliche Ansprüche zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die er auf dem Weg über die Einbeziehung in den Schutzbereich eines zwischen anderen geschlossenen Vertrages durchsetzen will (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.1978 - VIII ZR 47/77, BGHZ 70, 327, 330; v. 2.7.1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 173 f., 176; v. 8.6.2004 - X ZR 283/02, VersR 2005, 517, 519.; Gottwald in MünchKomm/BGB, a.a.O., Rz. 185; Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rz. 16, 18, jeweils m.w.N.). Soweit dem Senatsurteil vom 11.7.1978 (VI ZR 138/76, VersR 1978, 1070, 1071) insoweit anderes zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten.

Rz. 12

bb) Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger nicht schutzbedürftig. Denn ihm steht gegen die Stadt M. neben seinem Amtshaftungsanspruch ein Schadensersatzanspruch aus einem durch den Abschleppvorgang begründeten öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis zu, durch den sein Ersatzinteresse vollumfänglich abgedeckt wird.

Rz. 13

(1) Ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis entsteht u.a. dadurch, dass ein Verwaltungsträger bei Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine fremde bewegliche Sache in Besitz nimmt und den Berechtigten von Einwirkungen ausschließt, insb. an eigenen Sicherungs- und Obhutsmaßnahmen hindert. Anders als im Privatrecht entsteht das Rechtsverhältnis bei Eintritt dieses Tatbestandes automatisch; eines Vertrages bedarf es nicht. An die Stelle der Willenseinigung Privater treten öffentlich-rechtliche Maßnahmen (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1974 - III ZR 128/72, MDR 1975, 213; v. 5.10.1989 - III ZR 126/88, VersR 1990, 207, 208; Hessischer VGH, NVwZ 1988, 655, 656; Henssler in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 688 Rz. 59). Ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis wird insb. durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten oder verunfallten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme begründet (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 17.3.1998 - 11 UE 2393/96, juris Rz. 29; NVwZ 1988, 655, 656; VG Bremen, Urt. v. 1.10.2008 - 5 K 3144/07, juris Rz. 25; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 406; Medicus, JZ 1967, 63, 64; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 647; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 40 Rz. 65). Dies gilt auch dann, wenn sich die Behörde zur Durchführung des Abschleppvorgangs der Hilfe eines Privaten bedient (vgl. BGH, Urt. v. 9.4.1987 - III ZR 3/86, NJW 1987, 2573, 2574, insoweit in BGHZ 100, 335 nicht abgedruckt; Kopp/Schenke, a.a.O.).

Rz. 14

(2) Auf das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis sind die bürgerlich-rechtlichen Verwahrungsvorschriften der §§ 688 ff. BGB sowie die für Leistungsstörungen bestehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Bei einer Beschädigung der Sache gelten insb. die §§ 276, 278 sowie die §§ 280 ff. BGB analog (vgl. BGH, Urt. v. 12.4.1951 - III ZR 87/50, BGHZ 1, 369, 383; v. 18.10.1973 - III ZR 192/71, JuS 74, 191, 192; v. 5.3.1987 - III ZR 265/85, VersR 1987, 768, 769; v. 5.10.1989 - III ZR 126/88, VersR 1990, 207, 208; VGH Kassel, NVwZ 1988, 655, 656; Henssler in MünchKomm/BGB, § 688 Rz. 63 f.; Staudinger/Reuter, BGB, Neubearbeitung 2006, Vorbem. zu §§ 688 ff. Rz. 54; Medicus, JZ 1967, 63, 64). Der Verwaltungsträger hat daher für schuldhafte Pflichtverletzungen - auch seines Erfüllungsgehilfen - einzustehen und Schadensersatz zu leisten, wobei ihm im Gegensatz zur Amtshaftung die Beweislast für fehlendes Verschulden obliegt.

Rz. 15

3. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht auch eine Haftung des Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG verneint. Da das Fahrzeug des Klägers auf den Abschleppwagen gehoben und auf diesem abtransportiert worden ist, bilden beide Fahrzeuge jedenfalls eine Betriebseinheit (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1962 - VI ZR 4/62, VersR 1963, 47, 48; v. 11.7.1978 - VI ZR 138/76, VersR 1978, 1070, 1071; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 7 StVG Rz. 8). Die Haftung des Halters aus § 7 Abs. 1 StVG erstreckt sich aber nicht auf Schäden an dem gehaltenen oder dem mit diesem eine Betriebseinheit bildenden Fahrzeug (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2010 - VI ZR 288/09, BGHZ 187, 379 Rz. 11; Wussow/Fad, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 17 Rz. 17; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 3 Rz. 252; Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 8 StVG Rz. 14).

Rz. 16

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 6622935

BGHZ 2014, 188

NJW 2014, 2577

NJW 2014, 6

NJW 2014, 8

EBE/BGH 2014, 114

NVwZ 2014, 1184

JR 2015, 264

JurBüro 2014, 444

ZAP 2014, 492

DÖV 2014, 584

DAR 2014, 259

DAR 2014, 311

DAR 2015, 224

JZ 2014, 370

JuS 2015, 92

MDR 2014, 589

NJ 2014, 3

NZV 2014, 303

NZV 2014, 4

VRS 2014, 68

VersR 2014, 502

ZfS 2014, 355

ZfS 2014, 438

KommJur 2014, 397

NJW-Spezial 2014, 266

NPA 2014

RÜ 2014, 332

SVR 2014, 261

SVR 2014, 298

VK 2014, 92

VRA 2014, 73

VRR 2014, 162

VRR 2014, 221

r+s 2014, 367

FMP 2014, 111

FSt 2014, 838

LL 2014, 397

Verkehrsjurist 2014, 5

Verkehrsjurist 2014, 8

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