Rz. 39

Einer Regelung über die Abtretung von Nebenrechten bedarf es nur im Falle einer umfassenden Rechtseinräumung, da anderenfalls wegen der zeitlichen und gegenständlichen Begrenzung diese Verwertungsmöglichkeiten ohnehin durch den Urheber selbst wahrgenommen werden.

Nach § 27 Abs. 3 UrhG können Vergütungsansprüche aus Vermietung und Verleihung nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Weitere solche Rechte stellen das Folgerecht nach § 26 UrhG dar, das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Kommentare und Artikel in anderen Zeitungen und Informationsblättern (§ 49 Abs. 1 S. 3 UrhG) sowie die Ansprüche nach den §§ 54 ff. UrhG.

Das Rechtsverhältnis der Verwertungsgesellschaften regelt das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (VGG). Das VGG beinhaltet einen Wahrnehmungszwang (§ 9 VGG), einen Abschlusszwang (§ 34 ff. VGG), die Einrichtung einer Schiedsstelle (§§ 92 ff. VGG) sowie die staatliche Aufsicht (§ 75 ff. VGG) als wesentliche Merkmale.

Von besonderer Bedeutung ist der Wahrnehmungszwang. Da die Verwertungsgesellschaften Monopolstellungen haben, sind sie verpflichtet, die Interessen der Urheber zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen. Damit einher geht ein Abschlusszwang: Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen (§ 34 VGG).

Vor dem Hintergrund der umfassenden Verwertungsbefugnisse besteht bezüglich der GEMA eine tatsächliche Vermutung für ihre Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung von Schallplatten und sonstigen Tonträgern, die Aufführungsrechte an diesen sowie ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik. Die GEMA-Vermutung besagt weiterhin, dass diese Werke und die bei der Vertonung von Filmen verwendete Musik urheberrechtlich geschützt sind.[69] Eine gleich gelagerte Vermutung ist für andere Verwertungsgesellschaften umstritten, solange diese nicht nachweisen, dass sie nahezu von sämtlichen oder auch nur der Mehrzahl der Urheber mit der Wahrnehmung ihrer Rechte betraut wurden. Nur dann sei deren Stellung mit der der GEMA vergleichbar.[70]

[69] Vgl. dazu die GEMA-Entscheidungen des BGH NJW 1986, 1244 – GEMA-Vermutung I; BGH NJW 1986, 1247 ff. – GEMA-Vermutung II; BGH NJW 1986, 1249 ff. – GEMA-Vermutung III; aus der neueren Rspr. BGH v. 9.7.2015 – I ZR 224/13, WRP 2015, 1228, 1229 – Trassenfieber; OLG Dresden v. 22.11.2016 – 14 U 530/16, GRUR-RR 2017, 49, 50 – Antennengemeinschaft; näher dazu Wandtke/Bullinger, § 10 Rn 67 m.w.N.
[70] OLG München AfP 2007, 248, 252 – Subito; OLG Köln GRUR 1980, 913, 914 – Presseschau CN (im Erg. ablehnend für die VG Wort); siehe aber auch OLG Frankfurt GRUR 1980, 916, 918 (Anscheinsbeweis zugunsten der VG Bild-Kunst bejaht).

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