Rz. 15

Auf die Übermittlung der in § 39 Abs. 1 StVG genannten Fahrzeug- und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen besteht ein Rechtsanspruch, wobei die Darlegung von Tatsachen genügt, die das dort näher bezeichnete Interesse begründen.[30]

Parkt ein Fahrzeug widerrechtlich auf einem Privatparkplatz, dann besteht ein Anspruch auf Halterauskunft gemäß § 39 Abs. 1 StVG jedenfalls dann, wenn dieser Parkplatz trotz einer entsprechenden Ausschilderung für die Allgemeinheit tatsächlich zugänglich ist, es sich also um einen Privatparklatz handelt, der von jedermann, wenn auch mit der Einschränkung der Benutzungsberechtigung auf potentielle Kunden, benutzt werden kann.[31] Ähnliche Konstellationen: Kundenparkplatz bei Gaststätten,[32] Kaufhäuser.[33]

 

Rz. 16

Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppens entstanden sind (etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen),[34] können grundsätzlich geltend gemacht werden. Der BGH gewährt – unter Änderung seiner Rechtsprechung – die Halterermittlungskosten, soweit sie der Beseitigung der konkreten Besitzstörung dienen.[35]

 

Rz. 17

In Fällen der Parkraumüberwachung ist der Fahrzeughalter über die Grundsätze der sekundären Beweislast[36] über mögliche Fahrer zum Zeitpunkt des Vertragsbruchs aufklärungspflichtig.[37] § 25a StVG gehört zum Ordnungswidrigkeitenrecht und ist damit außerhalb des Zivilrechts geschaffen. Die Norm ist in solchen Fällen nicht einschlägig. Auch eine analoge Anwendung des § 25a StVG kommt nicht in Betracht.[38]

[30] Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 39 StVG Rn 2.
[31] Hier: Hinweisschild: Kundenparkplätze für RA-Kanzlei: VG Gießen, Ls. der DAR-Red., DAR 1999, 377 = NJW 1999, 2458.
[32] OLG Düsseldorf NZV 1992, 120.
[33] OLG Düsseldorf VRS 61, 455.
[34] BGH, Urt. v. 4.7.2014 – V ZR 229/13, DAR 2014, 584; insgesamt dazu im Folgenden (siehe Rdn 18 ff.). Halterermittlungskosten: BGH, Urt. v. 21.9.2012 – V ZR 230/11, zfs 2013, 74 m. Anm. Diehl = DAR 2013, 141 = NJW 2012, 3781.
[36] Muss eine Partei Umstände beweisen, die zu dem ihrem Einblick entzogenen Bereich des Prozessgegners gehören, so entstehen ihr erhebliche Beweisprobleme. Der Halter hat hier deshalb detailliert vorzutragen, weshalb er hier als Fahrer nicht in Betracht kommt, AG Ravensburg, Urt. v. 26.3.2013 – 5 C 1367/12, Verkehrsjurist, Ausgabe 2/2016, S. 36 unter Hinweis auch auf BGH NJW 2008, 984 u. BGHZ 169, 380.
[37] AG Ravensburg, Urt. v. 26.3.2013 – 5 C 1367/12, Verkehrsjurist, Ausgabe 2/2016, S. 36, Ls. 1 der Red.
[38] AG Ravensburg, Urt. v. 26.3.2013 – 5 C 1367/12, Verkehrsjurist, Ausgabe 2/2016, S. 36.

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