Rz. 15
Auf die Übermittlung der in § 39 Abs. 1 StVG genannten Fahrzeug- und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen besteht ein Rechtsanspruch, wobei die Darlegung von Tatsachen genügt, die das dort näher bezeichnete Interesse begründen.[30]
Parkt ein Fahrzeug widerrechtlich auf einem Privatparkplatz, dann besteht ein Anspruch auf Halterauskunft gemäß § 39 Abs. 1 StVG jedenfalls dann, wenn dieser Parkplatz trotz einer entsprechenden Ausschilderung für die Allgemeinheit tatsächlich zugänglich ist, es sich also um einen Privatparklatz handelt, der von jedermann, wenn auch mit der Einschränkung der Benutzungsberechtigung auf potentielle Kunden, benutzt werden kann.[31] Ähnliche Konstellationen: Kundenparkplatz bei Gaststätten,[32] Kaufhäuser.[33]
Rz. 16
Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppens entstanden sind (etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen),[34] können grundsätzlich geltend gemacht werden. Der BGH gewährt – unter Änderung seiner Rechtsprechung – die Halterermittlungskosten, soweit sie der Beseitigung der konkreten Besitzstörung dienen.[35]
Rz. 17
In Fällen der Parkraumüberwachung ist der Fahrzeughalter über die Grundsätze der sekundären Beweislast[36] über mögliche Fahrer zum Zeitpunkt des Vertragsbruchs aufklärungspflichtig.[37] § 25a StVG gehört zum Ordnungswidrigkeitenrecht und ist damit außerhalb des Zivilrechts geschaffen. Die Norm ist in solchen Fällen nicht einschlägig. Auch eine analoge Anwendung des § 25a StVG kommt nicht in Betracht.[38]
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