Rz. 18

Da das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz als verbotene Eigenmacht in Form einer Besitzstörung (§ 858 Abs. 1 BGB) anzusehen ist,[39] für die nicht nur der Fahrer, sondern ebenfalls der Halter verantwortlich ist,[40] sind diese verpflichtet, dem Grundstücksbesitzer den ihm aus der verbotenen Eigenmacht entstandenen Schaden zu ersetzen.[41] Der Umfang des zu ersetzenden Schadens bemisst sich aus § 249 Abs. 1 BGB. Ersatzfähig sind solche Schäden, die in adäquatem Zusammenhang mit der verübten verbotenen Eigenmacht stehen und vom Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden.[42] Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens.[43] Zu den durch das konkrete Schadensereignis adäquat kausal verursachten Schäden gehören auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppens entstanden sind,[44] etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen,[45] die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und durch die Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrzeugs. Der BGH gewährt jetzt nur noch die Halterermittlungskosten, soweit sie der Beseitigung der konkreten Besitzstörung dienen.[46] So steht dem Parkplatzbetreiber gegen den als Zustandsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommenen Fahrzeughalter unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Halteranfrage zu.[47]

 

Rz. 19

 

Zusammenfassung

Erstattungsfähige Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind (BGH):[48]

die Zuordnung des Fahrzeugs in eine Fahrzeugkategorie,
das Anfordern eines geeigneten Lade- und Transportmittels,
im Hinblick auf die Ermittlung des Fahrzeughalters: die visuelle Sichtung des Fahrzeugs auf Fahrzeugbeschriftung und die visuelle Sichtung des Fahrzeuginneren von außen,
Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen,
Prüfen auf StVO-Zulassung,
Abschätzung des Transportgutes auf Länge, Breite, Höhe, Gewicht und Gewichtsverteilung,
visuelle äußere technische Sichtung/Messung des Fahrzeugs hinsichtlich der Lademöglichkeiten und Ladungssicherung während des Transports,
Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen Wegrollen,
visuelle äußere Sichtung auf bereits vorhandene Schäden und deren Protokollierung.

Nicht ersatzfähig sind die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs sowie die Kosten für die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken.[49] Danach sind Kosten zur Überprüfung/Kontrolle der Objekte/Flächen hinsichtlich widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge nicht geschuldet. Hierbei handelt es sich um reine Parkraumüberwachungsmaßnahmen, welche unabhängig von einem konkreten Parkverstoß durchgeführt werden.[50]

Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH in der Regel kein Ersatz für den Zeitaufwand verlangt werden, wenn die Zeit zur Schadensermittlung und zur außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs angefallen ist und der im Einzelfall erforderliche Zeitaufwand nicht die von einem privaten Geschädigten typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet.[51] Um einen derartigen Aufwand geht es jedoch bei der Vorbereitung des konkreten Abschleppvorgangs nicht. Auch insoweit dient die Tätigkeit nicht der Abwicklung oder Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs des Grundstücksbesitzers, sondern unmittelbar der Beseitigung der durch die verbotene Eigenmacht hervorgerufenen konkreten Störung. Sie ist Teil des ausgeübten Selbsthilferechts gemäß § 859 BGB.[52] Auch die Rechtsanwaltskosten für die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung konnten bislang nach der Rechtsprechung des BGH geltend gemacht werden.[53] Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH jetzt entschieden, dass dem Parkplatzbetreiber gegen den als Zustandsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommenen Fahrzeughalter kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Halteranfrage zusteht.[54]

Nicht erstattungsfähig sind die Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung (z.B. regelmäßige Kontrollgänge).[55] Auch Vorbeugekosten (z.B. Kameras, Detektivkosten) sind nicht erstattungsfähig, weil es sich nicht um Kosten für die Abwehr eines konkreten Eingriffs handelt.[56] Solchen allgemeinen Überwachungsmaßnahmen fehlt der Bezug zur konkreten Besitzstörung, da sie nicht entfallen, wenn die schädigende Handlung hinweggedacht wird. Sie entstehen unabhängig von dem konkreten schadensstiftendenden Ereignis. Vorkehrungen zur Überwachung des Parkplatzes sind daher im Verhältnis zum Schädiger der Sphäre des Grundstücksbesitzers zuzurechnen.[57] Nicht geltend gemacht werden können die im Zusammenhang mit der Geltendmach...

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