Rz. 15
▪ | Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss des Organschaftsvertrages zwischen den Geschäftsführungsorganen der Obergesellschaft (herrschende Gesellschaft/Organträger) und der Untergesellschaft (beherrschte Gesellschaft/Organgesellschaft) | ||||||
▪ | Frühzeitige Beteiligung etwaiger Aufsichtsräte/Beiräte der Obergesellschaft und/oder der Untergesellschaft | ||||||
▪ | bei der Aktiengesellschaft:
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▪ | Abschluss des Organschaftsvertrages (mindestens in Schriftform) durch die Vertretungsorgane der beteiligten Gesellschaften mit Wirksamkeitsvorbehalten (Zustimmung der Gesellschafterversammlungen/etwa erforderliche Zustimmung der Aufsichtsräte/Beiräte) | ||||||
▪ | Grundsätzlich einstimmiger Zustimmungsbeschluss, zumindest Zustimmungsbeschluss mit satzungsändernder Mehrheit analog § 293 Abs. 2 AktG der Gesellschafterversammlung der beherrschten GmbH in notarieller Form entsprechend § 53 GmbHG[73] | ||||||
▪ | Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der herrschenden Gesellschaft mit schriftlichem Beschlussprotokoll; notarielle Form grundsätzlich nicht erforderlich[74]
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▪ | Anmeldung des Organschaftsvertrages durch die Geschäftsführer der beherrschten GmbH in vertretungsberechtigter Zahl zu deren Handelsregister in notariell beglaubigter Form nebst Anlagen:
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▪ | Eintragung des Organschaftsvertrages im Handelsregister der beherrschten GmbH[75] | ||||||
▪ | Wirksamwerden des Organschaftsvertrages mit seiner Eintragung im Handelsregister der beherrschten GmbH |
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