Rz. 15

Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss des Organschaftsvertrages zwischen den Geschäftsführungsorganen der Obergesellschaft (herrschende Gesellschaft/Organträger) und der Untergesellschaft (beherrschte Gesellschaft/Organgesellschaft)
Frühzeitige Beteiligung etwaiger Aufsichtsräte/Beiräte der Obergesellschaft und/oder der Untergesellschaft

bei der Aktiengesellschaft:

Vertragsbericht zur Unterrichtung der Gesellschafter gem. § 293a AktG
Prüfung des Unternehmensvertrages durch unabhängige Vertragsprüfer gem. §§ 293b293e AktG
Erstellung der Berichte durch Geschäftsführung und Prüfer gem. §§ 293f, 293g AktG
Abschluss des Organschaftsvertrages (mindestens in Schriftform) durch die Vertretungsorgane der beteiligten Gesellschaften mit Wirksamkeitsvorbehalten (Zustimmung der Gesellschafterversammlungen/etwa erforderliche Zustimmung der Aufsichtsräte/Beiräte)
Grundsätzlich einstimmiger Zustimmungsbeschluss, zumindest Zustimmungsbeschluss mit satzungsändernder Mehrheit analog § 293 Abs. 2 AktG der Gesellschafterversammlung der beherrschten GmbH in notarieller Form entsprechend § 53 GmbHG[73]

Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der herrschenden Gesellschaft mit schriftlichem Beschlussprotokoll; notarielle Form grundsätzlich nicht erforderlich[74]

Ausnahme: den außenstehenden Gesellschaftern der beherrschten Gesellschaft werden Geschäftsanteile als Ausgleichsleistung versprochen (dann Formerfordernis aus § 15 Abs. 3 und Abs. 4 GmbHG)

Anmeldung des Organschaftsvertrages durch die Geschäftsführer der beherrschten GmbH in vertretungsberechtigter Zahl zu deren Handelsregister in notariell beglaubigter Form nebst Anlagen:

notarielles Protokoll über den Zustimmungsbeschluss der beherrschten GmbH
schriftliches Protokoll über den Zustimmungsbeschluss der herrschenden Gesellschaft
von den Geschäftsführungsorganen der beteiligten Gesellschaften in vertretungsberechtigter Zahl unterschriebener Organschaftsvertrag
Eintragung des Organschaftsvertrages im Handelsregister der beherrschten GmbH[75]
Wirksamwerden des Organschaftsvertrages mit seiner Eintragung im Handelsregister der beherrschten GmbH
[73] Die Mehrheitserfordernisse sind streitig (vgl. BGHZ 103, 1, 4; BGHZ 105, 324, 332; Kleindiek, ZIP 1988, 613, 616; Ulmer, BB 1989, 10, 14; nach einer Auffassung soll qualifizierte Mehrheit ausreichen (vgl. Timm, GmbHR 1987, 11), während nach strengerer Literaturmeinung Einstimmigkeit erforderlich sein soll (vgl. Ebenroth/A. Müller, BB 1991, 358, 359; Neu/Brandenburg, GmbH-StB 2001, 30).
[74] Vgl. zum Mehrheitserfordernis und zum Formerfordernis OLG München ZIP 2014, 1387; OLG Hamm NZG 2009, 1117; Scholz/Priester/Veil, § 53 GmbHG Rn 173; Ulmer, BB 1989, 10, 14.
[75] Anmeldung und Eintragung zum/im Handelsregister der herrschenden GmbH ist nicht erforderlich; auch für das Aktienrecht ist streitig, ob die Anmeldung und Eintragung für die herrschende AG erforderlich bzw. überhaupt möglich und zulässig ist, vgl. LG Bonn GmbHR 1993, 443; AG Duisburg GmbHR 1994, 811; Schneider, WM 1986, 181, 197; Vetter, AG 1994, 110 ff.; Zilles, GmbHR 2000, 21; Neu/Brandenburg, GmbH-StB 2001, 30; Peres, in: Heidel (Hrsg.), Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, § 294 Rn 6 m.w.N.

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