Tenor

In der Handelsregistersache der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter der Nummer ... eingetragenen ... wird der Antrag auf Eintragung aus der Anmeldung ... zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Gesellschaft hat am 1. Juli 1993 mit der ... GmbH mit Sitz in Duisburg (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB ...) einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag (im folgenden Unternehmensvertrag) geschlossen, durch den sich die ... GmbH der Leitung der Gesellschaft unterstellt und sich verpflichtet hat, ihren Gewinn an die Gesellschaft abzuführen. Die Gesellschafterversammlung der ... GmbH hat dein Unternehmensvertrag durch notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluß vom 1. Juli 1993 zugestimmt.

Der Geschäftsführer der Gesellschaft meldet den Unternehmensvertrag zur Eintragung in das Handelsregister an. Er ist der Auffassung, der Vertrag sei nicht nur bei der beherrschten sondern auch bei der herrschenden Gesellschaft einzutragen.

II.

Dem Eintragungsantrag kann nicht stattgeben werden. Anders als bei der beherrschten GmbH ist die Eintragung des Unternehmensvertrages in das Register der herrschenden GmbH nicht zulässig.

1.

In das Handelsregister dürfen grundsätzlich nur solche Tatsachen eingetragen werden, die das Gesetz ausdrücklich als Inhalt der Eintragung vorschreibt. Eine gesetzliche Bestimmung, die

die Eintragung eines Unternehmensvertrages in das Handelsregister der herrschenden GmbH anordnet, gibt es aber nicht. Ausnahmsweise können allerdings auch nicht ausdrücklich durch Gesetz als Inhalt der Eintragung vorgeschriebene Tatsachen einzutragen sein. Im Interesse der Funktionsfähigkeit des Handelsregisters als eines mit Vertrauensschutz ausgestatteten Instruments des Rechtsverkehrs dürfen nicht gesetzlich vorgeschriebene Eintragungen aber nur zugelassen werden, wenn hierfür ein sachliches, sich aus der Rechtslage ergebendes unabweisbares Bedürfnis besteht (vgl. BGH in NJW 1992, 1452 ff., 1454)

2.

Für das beherrschte Unternehmen ist ein solches Bedürfnis für die Eintragung eines Unternehmensvertrage in das Handelsregister zu bejahen, wenn es sich bei dem beherrschten Unternehmen um eine GmbH handelt (vgl. BGH in NJW 1989, 295 ff.). Denn die durch den Unternehmensvertrag bewirkten Eingriffe in den Gesellschaftszweck, die Zuständigkeitskompetenz der Gesellschafter und ihr Gewinnbezugsrecht ändern satzungsgleich die rechtliche Grundstruktur der sich der Beherrschung unterstellenden GmbH (vgl. BGH in NJW 1989, 298).

Dieser, die Satzung der beherrschten GmbH überlagernde und materiell, verändernde Charakter des Unternehmensvertrages erfordert eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Satzungsänderung. Zum einen bedarf der Zustimmungsbeschluß der beherrschten GmbH deshalb analog § 53 GmbHG der notariellen Beurkundung. Zum anderen darf die satzungsgleiche Änderung der Grundstruktur der beherrschten GmbH entsprechend § 54 Abs. 3 GmbHG erst dann wirksam werden, wenn der Unternehmensvertrag und der Zustimmungsbeschluß in das Handelsregister der beherrschten GmbH eingetragen sind (BGH in NJW 1989, 298 / 299).

Der Eintragung muß konstitutive Wirkung zukommen, um Registerkontrolle und -publizität sicherzustellen. Die GmbH entsteht nach Prüfung des Gründungsaktes durch das Registergericht gemäß § 11 Abs. 1 GmbHG mit der Eintragung in das Handelsregister auf der Grundlage des in diesem Zeitpunkt gültigen Gesellschaftsvertrages. Würde in der Folgezeit nicht jede Änderung des Gesellschaftsvertrages in gleicher Weise wie das Entstehen der Gesellschaft durch das Registergericht geprüft, eingetragen und bekanntgemacht, so würde die Öffentlichkeit über die jeweils gültige Fassung des Gesellschaftsvertrages getäuscht und die Publizitätsfunktion des Handelsregisters erheblich eingeschränkt. Deshalb macht das Gesetz die Wirksamkeit einer beschlossenen Satzungsänderung von der Eintragung in das Handelsregister abhängig (§ 54 Abs. 3 GmbHG).

Diese Abhängigkeit muß auch für die Wirksamkeit des Unternehmensvertrags gelten, weil er satzungsgleich die Grundstruktur der beherrschten GmbH ändert. Anderenfalls würde das Handelsregister für die Öffentlichkeit ein Gesellschaftsstatut ausweisen, das für die Gesellschaft so nicht mehr maßgebend ist. Für die Eintragung des Unternehmensvertrages in das Handelsregister der beherrschten GmbH besteht deshalb ein unabweisbares Bedürfnis.

3.

Für die Eintragung des Unternehmensvertrages in das Handelsregister der herrschenden GmbH besteht dagegen ein solches Bedürfnis nicht. Der Unternehmensvertrag hat zwar auch für die GmbH als herrschendem Unternehmen erhebliche Bedeutung. Wegen der mit seinem Abschluß untrennbar verbundenen Verpflichtung, bei der herrschenden Gesellschaft eintretende Verluste auszugleichen (§ 302 AktG analog), kann er sogar für die herrschende GmbH zur Existenzfrage werden. U.a. aus diesem Grund ist der Unternehmensvertrag entsprechend § 293 Abs. 2 AktG nur wirksam, wenn auch die Gesellschafterversammlung der herrschenden Gesellschaft ihm mit quali...

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