(1) 1Die Vertragsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. 2Der Prüfungsbericht ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob der vorgeschlagene Ausgleich oder die vorgeschlagene Abfindung angemessen ist. 3Dabei ist anzugeben,
1. |
nach welchen Methoden Ausgleich und Abfindung ermittelt worden sind; |
2. |
aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist; |
(2) § 293a Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
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