(1) 1Die Verschmelzungsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. 2Der Prüfungsbericht kann auch gemeinsam erstattet werden.
(2) 1Der Prüfungsbericht ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Anteile, gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger als Gegenwert angemessen ist. 2Dabei ist anzugeben,
1. |
nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis ermittelt worden ist; |
2. |
aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist; |
4. |
[2]welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger aufgetreten sind. |
(3) § 8 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
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