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Strafurteile dürfen, anders als Zivilurteile, die in aller Regel auch für vorläufig vollstreckbar erklärt werden können (§§ 704, 708, 709 ZPO), erst mit Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden (§ 449 StPO). Die Strafvollstreckung erfolgt gem. § 451 StPO durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. Sie fordert also bei verhängten Geldstrafen nach einer Schonfrist von zwei Wochen nach Rechtskraft deren Bezahlung ein, gegebenenfalls erfolgt insoweit die zwangsweise Beitreibung aufgrund § 459 StPO i.V.m. den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung. Kann die Geldstrafe nicht beigetrieben werden, hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen, wobei gem. § 43 StGB an die Stelle eines Tagessatzes Geldstrafe ein Tag Freiheitsstrafe tritt. Wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, lädt die Staatsanwaltschaft den Verurteilten gem. § 457 Abs. 2 StPO zum Strafantritt, sofern er nicht noch in Untersuchungshaft einsitzen sollte. Sofern der in Freiheit befindliche Verurteilte nicht freiwillig die Strafe antreten sollte, erlässt die Staatsanwaltschaft insoweit einen Vorführungs- oder Haftbefehl.

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