Rz. 32

Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen (vgl. § 22 Abs. 1 S. 1 MEPolG; § 22 Abs. 1 S. 1 SaarlPolG). Die Verwahrung kann auch einem Dritten übertragen werden (§ 22 Abs. 1 S. 3 MEPolG; § 22 Abs. 1 S. 3 SaarlPolG). Grundsätzlich hat die Polizei dabei Wertminderungen vorzubeugen (§ 22 Abs. 3 S. 1 MEPolG; § 22 Abs. 3 S. 1 SaarlPolG). Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Verwertung oder Vernichtung der sichergestellten Sache möglich (vgl. § 23 MEPolG, § 23 SaarlPolG).

 

Rz. 33

Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, so können sie an einen anderen herausgegeben werden, wenn dieser seine Berechtigung glaubhaft macht (§ 24 Abs. 1 MEPolG, § 24 Abs. 1 SaarlPolG). Sind die Sachen verwertet worden, so ist der Erlös herauszugeben (§ 24 Abs. 2 S. 1 MEPolG; § 24 Abs. 2 S. 1 SaarlPolG).

 

Rz. 34

Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fallen den sog. Störern im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts (Verhaltens- bzw. Zustandsstörer) zur Last, wobei mehrere Verantwortliche als Gesamtschuldner haften. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden (§ 24 Abs. 3 MEPolG; § 24 Abs. 3 SaarlPolG; § 43 Abs. 3 HessSOG; § 29 Abs. 3 NdsSOG; § 25 Abs. 3 PolG RP). Das SächsPolG formuliert: Entstehen der Polizei durch die Sicherstellung, Verwahrung oder Notveräußerung Kosten, so ist der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt nach den landesrechtlichen Sicherstellungsregeln zum Ersatz verpflichtet.[57]

 

Rz. 35

Im Wege der Ersatzvornahme sichergestellte Sachen, also auch abgeschleppte Fahrzeuge, sind nach den neueren Landespolizeigesetzen erst nach Zahlung der Sicherstellungskosten herauszugeben (vgl. § 24 Abs. 3 MEPolG, vgl. auch z.B. § 48 Abs. 3 S. 1, S. 4 SOG LSA, § 24 Abs. 3 S. 1, S. 3 SaarlPolG; § 24 Abs. 3 PolG BW). Danach kann die Herausgabe des Fahrzeugs davon abhängig gemacht werden, dass der Halter oder Fahrer die Abschleppkosten direkt beim privaten Abschleppunternehmen begleicht. Dabei ist die Behörde weder verpflichtet, vor der Herausgabe des Fahrzeugs noch hinterher einen Kostenfestsetzungsverwaltungsakt zu erlassen.[58]

 

Rz. 36

Bei den im Rahmen der Sicherstellung anfallenden Kosten kommen in Betracht:

Abschleppkosten,[59]
Kosten einer Leerfahrt eines Abschleppunternehmers als Vorbereitungshandlungen zur Begründung des behördlichen Gewahrsams,[60]
Unterstellkosten,[61]
Bergungskosten eines zuvor gestohlenen und dann in einen Fluss gestoßenen Kfz[62]
Auch Auslagen, die anderen Behörden für ihre Tätigkeit im Rahmen der Bergung eines Kfz entstanden sind,[63]
Gebühren für Amtshandlungen zur Sicherstellung und Verwahrung von Sachen nach dem jeweiligen Polizeigesetz (u.U. i.V.m. einer Polizeikostenverordnung).[64]
 

Rz. 37

Die Bemessung einer Verwaltungsgebühr für die Verwahrung von Fahrzeugen durch die Polizei nach Tagessatz und nicht nach Stundensätzen aufgrund der HambGebOSiO verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht[65]

[57] Vgl. z.B. § 29 Abs. 1 S. 3 SächsPolG. Dazu: SächsOVG, Beschl. v. 11.8.2015 – 3 A 224/14, NJW 2016, 181.
[58] OVG Sachsen-Anhalt DAR 1998, 403.
[59] HessVGH zfs 1999, 445 = NJW 1999, 3793; OVG Sachsen-Anhalt DAR 1998, 403; VG Saarland, Urt. v. 21.2.2000 – 6 K 46/98.
[60] VG Braunschweig, Urt. v. 25.3.1992 – 5 A 5269/91; Urt. v. 23.3.1993 – 5 A 5381/92.
[61] HessVGH zfs 1999, 445 = NJW 1999, 3793.
[62] VG Saarland zfs 2000, 370.
[63] VG Saarland zfs 2000, 370.
[64] Dazu VG Saarland zfs 2000, 370.
[65] HambOVG NZV 2010, 219.

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