Rz. 1

Als Eröffnungsgründe kommen die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und die Überschuldung (§ 19 InsO) in Betracht, wobei es von der Person des Schuldners abhängt, welcher Insolvenzgrund geltend gemacht werden kann.

 

Rz. 2

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)

Die Zahlungsunfähigkeit ist der allgemeine Eröffnungsgrund, der sowohl bei natürlichen als auch bei juristischen Personen, dem nichtrechtsfähigen Verein und den Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit i.S.v. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO vorliegen kann. Zahlungsunfähig ist der Schuldner, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO). Nach außen erkennbar wird die Zahlungsunfähigkeit in der Regel, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO).

 

Rz. 3

Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO). Auf diesen Eröffnungsgrund kann sich jedoch nur der Schuldner selbst berufen (§ 18 Abs. 1 InsO), um zu verhindern, dass Gläubiger den Schuldner schon im Vorfeld der Insolvenz durch einen Insolvenzantrag unter Druck setzen können.

 

Rz. 4

Überschuldung (§ 19 InsO)

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Die Feststellung der Verbindlichkeiten erfolgt durch die Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva in einer sog. Überschuldungsbilanz. Wirtschaftskrisenbedingt heißt es nun aktuell in § 19 Abs. 1 InsO, dass eine Überschuldung vorliegt, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen wahrscheinlich. Für diese Bewertung hilft der Gesetzgeber wiederum mit einem "Kunstgriff" dahingehend, dass bestimmte Schulden einfach außer Betracht bleiben, vgl. § 19 Abs. 1 S. 3 InsO. Der Eröffnungsgrund der Überschuldung kommt in Betracht bei juristischen Personen (§ 19 Abs. 1 InsO), dem nichtrechtsfähigen Verein (§ 11 Abs. 1 S. 2 InsO) und bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist (§ 19 Abs. 3 InsO; Bsp.: GmbH & Co. KG).

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