Rz. 43

Der Verstoß gegen ein wirksam gewordenes mobiles Verkehrszeichen mit Haltverbot, das zugleich ein Wegfahrgebot beinhaltet, kann zur Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme führen.[88] Dies setzt aber zunächst auf der Primärebene "Abschleppen" eine rechtmäßige Anordnung des mobilen Verkehrszeichens (siehe im Einzelnen § 38 Rdn 17 ff.) und dessen Wirksamkeit voraus.[89] Der Sichtbarkeitsgrundsatz und die im Einzelfall zu prüfende besondere Nachschaupflicht spielen gerade bei mobilen Verkehrszeichen eine große Rolle.[90] Auch das Aufstellen mobiler Verkehrszeichen durch Private bedarf der Erörterung ihrer Rechtmäßigkeit (siehe im Einzelnen § 39 Rdn 87 ff., 89 ff.).[91]

 

Rz. 44

Eine auf ein wirksames mobiles Verkehrszeichen folgende rechtmäßige Abschleppmaßnahme kann dann aber durchaus zur Rechtswidrigkeit des Abschleppkostenbescheids führen (Sekundärebene). Es kann nämlich sehr wohl sein, dass die Abschleppmaßnahme zur Gefahrenabwehr rechtmäßig, der darauf folgende Kostenbescheid aber rechtswidrig war, weil er sich wegen besonderer Umstände als unangemessen erweist. Dies ist z.B. der Fall, wenn das Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der Situation des erlaubten Parkens Schutz verdient, weil mit der nachträglich eingerichteten Haltverbotszone nicht gerechnet werden musste.[92] Im Übrigen spielt dabei auch die Erkennbarkeit sich anbahnender Verkehrsregelungen eine Rolle (siehe im Einzelnen § 38 Rdn 22 ff.).[93] Werden ohne vorherige Ankündigung Haltverbotsschilder aufgestellt und Straßenbauarbeiten durchgeführt, so dass ein zunächst erlaubt geparktes Kfz dann erst zur Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wird, so war dies zum Zeitpunkt des Abstellens noch nicht erkennbar.[94]

[88] BVerwG NJW 2008, 2867; NJW 1997, 1021; Berr, DAR 1997, 120, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 6.4.2016 – 3 C 10.15, zfs 2016, 474.
[92] HambOVG zfs 2009, 533; vgl. auch BVerwG zfs 1996, 196, 197 f.
[93] Vgl. z.B. HambOVG zfs 2008, 415; VG Saarland zfs 2008, 417 m.w.N.
[94] VGH BW NJW 1991, 1698.

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