Rz. 87

Ein Verkehrszeichen ist unwirksam (Schein-Verwaltungsakt bzw. Nichtakt) und entfaltet keinerlei rechtlich Wirkung, wenn seiner Aufstellung durch einen Privaten (im Fall: Umzugsunternehmen) keine notwendige verkehrsrechtliche Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde zugrunde liegt.[142] Verkehrszeichen, die ein zur Verkehrsregelung nicht befugter Privater mit Zustimmung der zuständigen Behörde in Betrieb setzt, sind aber grundsätzlich nicht nichtig, sondern schlicht rechtsfehlerhaft.[143]

 

Rz. 88

Verkehrszeichen können auch auf privater Grundstücksfläche aufgestellt werden und Wirksamkeit entfalten. Der Eigentümer einer privaten Grundstücksfläche, die zugleich öffentliche Straße ist, hat das Anbringen von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen auf dieser Fläche – bei Vorliegen der übrigen in der Vorschrift genannten Voraussetzungen – in entsprechender Anwendung des § 5b Abs. 6 S. 1 StVG zu dulden.[144]

[142] VGH BW VBlBW 2010, 198.
[143] BayVGH DAR 1992, 272 = BayVBl 1992, 374 = zfs 1992, 252 – Ls.
[144] VGHBW zfs 2011, 237.

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