Rz. 17

Die Gründe für das Aufstellen eines mobilen Verkehrszeichens sind vielfältig (Wanderbaustelle, Bauarbeiten, akute Schadensfälle wie z.B. Wasserrohrbruch im Bereich des abgestellten Kfz, Hochwasser, Gasleitungen; Vorbereitung eines Straßenfestes[48]). Auch das Aufstellen von mobilen Verkehrszeichen durch Privatpersonen, insbesondere durch Bauunternehmer oder im Rahmen eines Straßenfestes ist denkbar.[49] Hinzu kommt, dass ein einmal behördlich aufgestelltes mobiles Verkehrszeichen u.U. auch von Unbefugten "verdreht" worden sein kann.[50]

 

Rz. 18

Problematisch kann die Wirksamkeit bei mobilen Verkehrszeichen sein.[51]

Auch hier gelten zunächst die zuvor beschriebenen Grundsätze: "Die Wirksamkeit eines ordnungsgemäß aufgestellten oder angebrachten Verkehrszeichens hängt nicht von der subjektiven Kenntnisnahme des davon betroffenen Verkehrsteilnehmers ab".[52] Es gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz.[53] Verkehrszeichen müssen so aufgestellt und angebracht sein, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann. Ist ein Verkehrsschild in dieser Weise aufgestellt, so entfaltet es seine Wirkung gegenüber jedem, der von der Regelung betroffen ist, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen wahrnimmt oder nicht.[54] Hinzu tritt, dass im ruhenden Verkehr geringere Anforderungen an die Sichtbarkeit gestellt werden.[55] Das BVerwG[56] hat allerdings ein Urteil des OVG Berlin-Brandenburg[57] aufgehoben und zurückverwiesen, nachdem das OVG noch von einer anlasslosen Nachschaupflicht ausgegangen ist und angenommen hat, dass das Haltverbot für den Kläger erkennbar gewesen wäre, wenn er dieser Nachschaupflicht genügt hätte. Es hatte dabei offen gelassen, in welcher Höhe und welcher Ausrichtung das Haltverbotszeichen angebracht war. Das BVerwG hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das OVG zurückverwiesen. Dabei hat das BVerwG zunächst bestätigt, dass sich die Anforderungen grundsätzlich danach unterscheiden, ob sie den ruhenden oder den fließenden Verkehr betreffen (siehe dazu oben Rdn 12 f.). Die Anwendung des Sichtbarkeitsgrundsatzes darf aber – gerade auch bei mobilen Verkehrszeichen – nicht überdehnt werden. Eine anlasslose Suche nach evtl. versteckten und verdeckten Verkehrszeichen ist nicht gefordert. Zu einer Nachschau ist der Verkehrsteilnehmer nur verpflichtet, wenn hierfür ein Anlass besteht.[58]

 

Rz. 19

Hat jemand sein Fahrzeug zunächst einmal ordnungsgemäß abgestellt und werden dann später im Bereich des geparkten Kfz mobile Haltverbotsschilder aufgestellt, so stellt sich die Frage, ob das Fahrzeug dann

abgeschleppt werden kann (Primärebene) und ob später
Abschleppkosten in Rechnung gestellt werden können (Abschleppkostenbescheid, Sekundärebene).
 

Rz. 20

Ein Verkehrsteilnehmer muss mit Änderungen von Verkehrsregelungen grundsätzlich rechnen. Nach BVerwG[59] kann ein später aufgestelltes Verkehrszeichen grundsätzlich auch gegenüber einem zunächst früher ordnungsgemäß Parkenden wirksam werden.

Beim Dauerparker wird davon ausgegangen, dass er sich in gewissen Abständen darüber informieren muss, ob sein Kfz immer noch rechtmäßig abgestellt ist; auch entsprechende Ankündigungen in der lokalen Presse sind denkbar.[60] Die StVO regelt eine solche Pflicht allerdings nicht.[61] Parkt ein Kraftfahrer sein Fahrzeug erlaubt auf einem Dauerparkplatz und stellt die zuständige Behörde nachträglich Parkverbotsschilder auf, muss der Kraftfahrer die Abschleppkosten zahlen, wenn das Fahrzeug am vierten Tag nach Aufstellung der Verbotsschilder abgeschleppt wird. Der Umstand, dass es sich um einen Dauerparkplatz handelt, begründet keinen Vertrauensschutz dahin, dass dort zeitlich unbegrenzt geparkt werden dürfe.[62]

 

Rz. 21

Der Verstoß gegen ein wirksam gewordenes Haltverbot, das zugleich ein Wegfahrgebot beinhaltet, kann damit zur Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme führen.[63] Dies setzt zunächst auf der Primärebene "Abschleppen" eine rechtmäßige Anordnung des mobilen Verkehrszeichens voraus. Auch eine danach rechtmäßige Abschleppmaßnahme kann zur Rechtswidrigkeit des Abschleppkostenbescheids führen (Sekundärebene). Es kann nämlich sehr wohl sein, dass die Abschleppmaßnahme zur Gefahrenabwehr rechtmäßig, der darauf folgende Kostenbescheid aber rechtswidrig war, weil er sich wegen besonderer Umstände als unangemessen erweist. Dies ist der Fall, wenn das Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der Situation des erlaubten Parkens Schutz verdient, weil mit der nachträglich eingerichteten Haltverbotszone nicht gerechnet werden musste.[64]

 

Rz. 22

Im Übrigen spielt dabei auch die Erkennbarkeit sich anbahnender Verkehrsregelungen eine Rolle.[65] Werden ohne vorherige Ankündigung Haltverbotsschilder aufgestellt und Straßenbauarbeiten durchgeführt, so dass ein zunächst erlaubt geparktes Kfz dann erst zur Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wird, so war dies zum...

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