Rz. 867

Unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 BetrVG ist in einem Betrieb, wenn in ihm ein Betriebsrat besteht, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen. § 80 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ergänzt § 63 BetrVG. Während die letztgenannte Vorschrift stärker das Verfahren und den Zeitpunkt der (Wieder-) Wahl bei schon bestehender Jugend- und Auszubildendenvertretung regelt, macht zumindest § 80 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG dem Betriebsrat auch die Vorbereitung und – neben dem zu wählenden hauptverantwortlichen Wahlvorstand – die Durchführung einer erstmaligen Wahl des Jugendgremiums zur Pflicht. Die Wahl selbst ist nicht zwingend. Stellt sich kein Kandidat für eine Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Verfügung, bleibt der Betrieb ohne eine solche Vertretung.

 

Rz. 868

I.Ü. haben beide Gremien zum Wohl der Jugendlichen und Auszubildenden zusammenzuarbeiten, so bereits nach §§ 80 Abs. 1 Nr. 3, 29 Abs. 2 S. 4, 35 Abs. 1 BetrVG (vgl. aus der Sicht der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch §§ 67 bis 70 BetrVG). Der Betriebsrat hat dabei vor allem Informations- und Hinweispflichten (BAG v. 10.5.1974 – 1 ABR 47/73, juris; zur Zusammenarbeit beider Gremien vgl. auch BAG v. 8.2.1977 – 1 ABR 82/74, juris). Alleiniger Interessenvertreter ggü. dem Arbeitgeber bleibt indes der Betriebsrat; die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat diesbezüglich keine unmittelbaren Rechte.

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