Rz. 29

§ 80 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG verpflichtet den Betriebsrat, die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung allgemein vorzubereiten, wobei sich diese Pflicht bereits aus § 63 Abs. 2 BetrVG ergibt. Zur Vorbereitung hat der Betriebsrat die Aufgabe, die Information der Betroffenen, die Vermittlung von Kenntnissen und Erfahrungen und die Bereitstellung von Sachmitteln zu übernehmen. Die Durchführung der Wahl, zu welcher der Betriebsrat nach Nr. 5 ebenfalls verpflichtet ist, obliegt letztlich dem Wahlvorstand.

 

Rz. 30

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist im Verhältnis zum Arbeitgeber kein eigenständiges betriebsverfassungsrechtliches Organ. Sie kann nur mithilfe des Betriebsrats die Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden wahrnehmen; der Betriebsrat ist und bleibt dabei der Repräsentant aller Arbeitnehmer, auch der Jugendlichen und Auszubildenden.[1]

Ist eine Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt, hat der Betriebsrat mit dieser zur Förderung der Belange der von ihr repräsentierten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten. Zur organisatorischen Sicherstellung vgl. insbesondere § 66 BetrVG, § 67 BetrVG, § 68 BetrVG.

[1] Vgl. statt aller auch Fitting, § 80 Rz. 41.

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