Rz. 8

Seit der Reform 2001 sind normales Wahlverfahren und vereinfachtes Wahlverfahren zu unterscheiden. Im vereinfachten Verfahren für Betriebe mit i.d.R. fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist das Verfahren beschleunigt und sehr viel weniger formalisiert; es findet zwingend Persönlichkeitswahl statt (§§ 14a, 17a BetrVG, §§ 28 ff. der WO; weitere Einzelheiten s. Rdn 285 ff.). Für Betriebe zwischen 101 und 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern können Arbeitgeber und Wahlvorstand die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren (§ 14a Abs. 5 BetrVG, § 37 WO).

 

Rz. 9

Die Betriebsratswahl erfolgt – auch im vereinfachten Wahlverfahren – aufgrund von Wahlvorschlägen (Vorschlagslisten). Diese müssen von wahlberechtigten Arbeitnehmern oder Gewerkschaften beim Wahlvorstand eingereicht werden. Jede nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Vorschlagsliste muss von einer bestimmten Zahl von Arbeitnehmern unterstützt werden (außer in Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern, wo es keiner Stützunterschriften mehr bedarf). Gehen im normalen Wahlverfahren mehrere Vorschlagslisten ein, haben die Arbeitnehmer bei der Wahl nur eine Stimme, die sie für eine Liste vergeben können (Verhältniswahl oder Listenwahl). Die Sitzverteilung erfolgt bei Listenwahl nach dem "d`Hondt`schen" Höchstzahlenprinzip, d.h. die auf die jeweilige Liste entfallende Stimmenzahl wird (bei jeder Liste) durch 1, dann durch 2, dann durch 3 usw. geteilt. Die höchste sich ergebende Zahl erhält den ersten Betriebsratssitz, die zweithöchste den zweiten, die dritthöchste den dritten usw. Steht fest, welche Vorschlagsliste wie viele Sitze erhält, werden die Sitze innerhalb der Vorschlagsliste auf die einzelnen Bewerber entsprechend der in der Liste aufgeführten Reihenfolge verteilt. Ggf. müssen gewählte Betriebsratsmitglieder ihren Platz für ein Ersatzmitglied räumen, damit "das Geschlecht in der Minderheit" die erforderliche Mindestanzahl von Sitzen erhält (Einzelheiten s. Rdn 271 ff.).

 

Rz. 10

Ist im normalen Wahlverfahren innerhalb der Einreichungsfrist nur eine einzige Vorschlagsliste beim Wahlvorstand eingegangen, findet eine Persönlichkeitswahl (Mehrheitswahl) statt. Jeder Arbeitnehmer hat dann so viele Stimmen, wie Betriebsratssitze zu vergeben sind. Bei der Sitzverteilung ist ebenfalls der Minderheitenschutz für Frauen/Männer zu beachten (Einzelheiten s. Rdn 277).

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