Rz. 285

In Betrieben mit i.d.R. mehr als fünf bis (seit der Gesetzesänderung 2021) hundert wahlberechtigten Arbeitnehmern findet seit der BetrVG-Reform 2001 zwingend das sog. "vereinfachte Wahlverfahren für Kleinbetriebe" statt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen durch die unbürokratische Handhabung Hindernisse für die Einrichtung eines Betriebsrates abgebaut und die Zahl der Betriebsratsgremien erhöht werden (BT-Drucks 14/5741, 26 ff., 36). Dieses Verfahren kann – wenn bereits ein Wahlvorstand besteht – zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber auch für Betriebe mit i.d.R. 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern vereinbart werden (§ 14a Abs. 4 BetrVG).

 

Rz. 286

Das Wahlverfahren gilt zwingend nicht nur für die erstmalige Wahl im Kleinbetrieb, sondern auch für künftige Wahlen. Es unterteilt sich nochmals in zwei völlig unterschiedliche Verfahren. Das "zweistufige Verfahren" mit zwei Wahlversammlungen ist anzuwenden, wenn nicht anderweitig ein Wahlvorstand eingesetzt ist (also insb. bei der erstmaligen Wahl). Ist der Wahlvorstand anderweitig gebildet (durch einen schon bestehenden Betriebsrat, den Gesamtbetriebsrat oder das Arbeitsgericht), findet das "einstufige Verfahren" mit nur einer Wahlversammlung statt (§ 14a Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG einerseits, § 14a Abs. 3 andererseits).

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