Rz. 277

Einfacher stellt sich die Berücksichtigung des Geschlechts in der Minderheit dann dar, wenn der Betriebsrat, weil nur eine Liste eingereicht war, in Persönlichkeitswahl gewählt worden ist. In diesem Fall werden zunächst die Mindestsitze des Minderheitsgeschlechtes verteilt. Im Beispiel des Betriebes mit 144 Frauen und 90 Männern säßen also die drei Männer mit den meisten Stimmen im Betriebsrat. Danach werden die weiteren Sitze ohne Rücksicht auf das Geschlecht verteilt – das Minderheitsgeschlecht kann ja mehr Sitze erhalten als seinem Anteil an der Belegschaft entspricht, nur nicht weniger Sitze (§ 22 WO).

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